Wohngeldgesetz
Teil 4 - Bewilligung, Zahlung und Änderung des Wohngeldes (§§ 22 - 31) |
(1) 1Der Bewilligungsbescheid wird vom Ersten des Monats an unwirksam, in dem der Wohnraum, für den Wohngeld bewilligt ist, von keinem zu berücksichtigenden Haushaltsmitglied mehr genutzt wird; erfolgt die Nutzungsaufgabe nicht zum Ersten eines Monats, wird der Bewilligungsbescheid vom Ersten des nächsten Monats an unwirksam. 2Die wohngeldberechtigte Person muss der Wohngeldbehörde unverzüglich mitteilen, dass der Wohnraum nicht mehr genutzt wird. 3Der Wechsel des Wohnraums innerhalb desselben Heimes im Sinne des Heimgesetzes oder entsprechender Gesetze der Länder gilt nicht als Nutzungsaufgabe.
(2) 1Der Wohngeldanspruch fällt für den Monat weg, in dem das Wohngeld vollständig oder überwiegend nicht zur Bezahlung der Miete oder zur Aufbringung der Belastung verwendet wird (zweckwidrige Verwendung). 2Der Bewilligungsbescheid ist mit Wirkung vom Ersten des Monats der zweckwidrigen Verwendung an aufzuheben, wenn seine Bekanntgabe nicht länger als zehn Jahre und die Kenntnis der Wohngeldbehörde von der zweckwidrigen Verwendung nicht länger als ein Jahr zurückliegt. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit der Wohngeldanspruch Gegenstand einer Aufrechnung, Verrechnung oder Pfändung nach den §§ 51, 52 und 54 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch ist oder auf einen Leistungsträger im Sinne des § 12 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch übergegangen ist.
(3) 1Der Bewilligungsbescheid wird von dem Zeitpunkt an unwirksam, ab dem ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied nach den §§ 7 und 8 Abs. 1 vom Wohngeld ausgeschlossen ist. 2Im Fall des § 8 Abs. 1 Satz 3 bleibt der Bewilligungsbescheid unwirksam.
(4) 1Die wohngeldberechtigte Person muss der Wohngeldbehörde unverzüglich mitteilen, wenn für ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied ein Verwaltungsverfahren zur Feststellung von Grund und Höhe einer Leistung nach § 7 Abs. 1 oder Abs. 2 begonnen hat oder ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied eine Leistung nach § 7 Abs. 1 empfängt. 2Die zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder sind verpflichtet, der wohngeldberechtigten Person die in Satz 1 genannten Tatsachen mitzuteilen.
(5) Die wohngeldberechtigte Person ist von der Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheides zu unterrichten und im Fall des Absatzes 3 auf die Antragsfrist nach § 25 Absatz 4 hinzuweisen.
(6) Der Wohngeldanspruch ändert sich nur wegen der in § 17a Absatz 3, § 27, den vorstehenden Absätzen 1 bis 3, § 42a oder der in den §§ 42b bis 44 genannten Umstände.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Einführung der Grundrente für langjährige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung mit unterdurchschnittlichem Einkommen und für weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Alterseinkommen (Grundrentengesetz) vom 12.08.2020
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2021 | Gesetz zur Einführung der Grundrente für langjährige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung mit unterdurchschnittlichem Einkommen und für weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Alterseinkommen (Grundrentengesetz) | 12.08.2020 | |
01.01.2020 | Gesetz zur Stärkung des Wohngeldes (Wohngeldstärkungsgesetz) | 30.11.2019 | |
01.08.2016 | Neuntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht | 26.07.2016 | |
01.01.2016 | Gesetz zur Reform des Wohngeldrechts und zur Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes (WoGRefG) | 02.10.2015 | |
01.01.2012 | Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes | 07.07.2009 |
bescheides und Wegfall des Wohngeldanspruchs § 29Haftung, Aufrechnung, Verrechnung und vorläufige Zahlungseinstellung § 30Rücküberweisung und Erstattung im Todesfall § 30aBagatellgrenze bei Rückforderungen § 31Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Wohngeldbescheides
Rechtsprechung zu § 28 WoGG
63 Entscheidungen zu § 28 WoGG in unserer Datenbank:
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Zweckidentität von Leistungen - kongruente Leistungserbringung - Darlehen als ...
- OVG Sachsen, 05.12.2017 - 4 A 223/15
Rückforderung, Erstattung, Wohngeld, Gerichtskosten, Fürsorge
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 23.04.2019 - 5 C 2.18
Angelegenheiten der Fürsorge; Arbeitslosengeld II; Ausschluss des Wohngeldes; ...
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- VG München, 09.10.2014 - M 22 K 11.5906
Wird gemäß § 28 Abs. 3 WoGG der Wohngeldbewilligungsbescheid unwirksam, weil ein ...
- VG Freiburg, 07.06.2016 - 7 K 2082/15
Rückforderung von Wohngeld - hier: Erstattungsverhältnis zwischen Sozialträgern
- VG Greifswald, 27.08.2019 - 2 A 696/19
Wohngeldrechtliche Berücksichtigungsfähigkeit einer rückwirkenden Mieterhöhung ...
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Wohngeld; Rückforderung
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Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheit der ...
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Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Kinderwohngeld - ...
Querverweise
Auf § 28 WoGG verweisen folgende Vorschriften:
- Wohngeldgesetz (WoGG)
- Nichtbestehen des Wohngeldanspruchs
- § 20 (Gesetzeskonkurrenz)
- Bewilligung, Zahlung und Änderung des Wohngeldes
- Schlussvorschriften
- § 37 (Bußgeld)
- Überleitungsvorschriften
- § 42 (Gesetz zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur Änderung des Sozialgesetzbuches)
§ 42a (Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Reform des Wohngeldrechts und zur Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes)
§ 42b (Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Stärkung des Wohngeldes)
§ 42c (Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Entlastung bei den Heizkosten im Wohngeld im Kontext der CO2-Bepreisung)
§ 42d (Übergangsregelung aus Anlass des Wohngeld-Plus-Gesetzes)
§ 44 (Übergangsregelung bei Fortschreibung des Wohngeldes)