Wohngeldgesetz

   Teil 8 - Überleitungsvorschriften (§§ 42 - 45)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/WoGG/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ WoGG (https://dejure.org/gesetze/WoGG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ WoGG
__paste_bez____paste_norm__ Wohngeldgesetz (https://dejure.org/gesetze/WoGG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Wohngeldgesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 44
Übergangsregelung bei Fortschreibung des Wohngeldes

(1) 1Ist Wohngeld vor dem Inkrafttreten der Fortschreibung des Wohngeldes (§ 43) bewilligt worden und dauert mindestens ein Teil des Bewilligungszeitraums nach dem Inkrafttreten der Fortschreibung noch an, so ist abweichend von § 41 Absatz 2 von Amts wegen über die Leistung des Wohngeldes für den Zeitraum vom Inkrafttreten der Fortschreibung bis zum Ende des bisherigen Bewilligungszeitraums neu zu entscheiden. 2Bei der Entscheidung sind die Berechnungsgrößen des Wohngeldes nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 in der ab dem Inkrafttreten der aktuellen Fortschreibung geltenden Fassung anzuwenden.

(2) 1Ist bei der Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 nicht berücksichtigt worden, dass sich die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, die zu berücksichtigende Miete oder Belastung oder das Gesamteinkommen geändert hat, so ist diese Entscheidung nur rechtswidrig, wenn gleichzeitig die Voraussetzungen des § 27 Absatz 1 oder 2 vorliegen. 2Im Übrigen bleibt § 45 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch unberührt. 3Wird die Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 unter den Voraussetzungen des § 45 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch zurückgenommen, so wird der bisherige Bewilligungsbescheid wieder wirksam. 4Die §§ 27 und 28 bleiben unberührt.

(3) Ist Wohngeld vor dem Inkrafttreten der aktuellen Fortschreibung bewilligt worden und dauert mindestens ein Teil des Bewilligungszeitraums nach dem Inkrafttreten der Fortschreibung noch an und ist über einen Antrag nach § 27 Absatz 1 oder in einem Verfahren nach § 27 Absatz 2 neu zu entscheiden, so ist für die Zeit bis zum Inkrafttreten der Fortschreibung nach dem bis dahin geltenden Recht, ab dem Inkrafttreten der Fortschreibung nach neuem Recht zu entscheiden.

(4) Der Bewilligungsbescheid nach Absatz 1 Satz 1 muss auf die besonderen Entscheidungsgrundlagen der Absätze 1 und 2 hinweisen, insbesondere darauf, dass eine Entscheidung nach den §§ 27 oder 28 Absatz 2 oder die Mitteilung über die Unwirksamkeit nach § 28 Absatz 1 oder 3 dem Bewilligungsbescheid noch folgen kann und bezogen auf den Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse, der auch vor dem Inkrafttreten der aktuellen Fortschreibung liegen kann, das Wohngeld wegfallen oder sich verringern kann.

(5) 1Ist bis zum Inkrafttreten der Fortschreibung über einen Wohngeldantrag nach § 22 noch nicht entschieden, so ist für die Zeit bis zum Inkrafttreten der Fortschreibung nach dem bis dahin geltenden Recht und für die darauf folgende Zeit nach dem neuen Recht zu entscheiden. 2Ist über einen vor dem Inkrafttreten der Fortschreibung gestellten Wohngeldantrag nach § 22 zu entscheiden und beginnt der Bewilligungszeitraum vor dem Inkrafttreten der Fortschreibung, so ist Satz 1 entsprechend anzuwenden. 3§ 24 Absatz 2 und § 27 bleiben unberührt.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Erhöhung des Wohngeldes und zur Änderung anderer Vorschriften (Wohngeld-Plus-Gesetz) vom 05.12.2022 (BGBl. I S. 2160), in Kraft getreten am 01.01.2023 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2023
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Erhöhung des Wohngeldes und zur Änderung anderer Vorschriften (Wohngeld-Plus-Gesetz)05.12.2022BGBl. I S. 2160
01.01.2021
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Entlastung bei den Heizkosten im Wohngeld im Kontext der CO2-Bepreisung (Wohngeld-CO2-Bepreisungsentlastungsgesetz)15.05.2020BGBl. I S. 1015
01.01.2020
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Stärkung des Wohngeldes (Wohngeldstärkungsgesetz)30.11.2019BGBl. I S. 1877
30.12.2008
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Erstes Gesetz zur Änderung des Wohngeldgesetzes22.12.2008BGBl. I S. 2963

Rechtsprechung zu § 44 WoGG

7 Entscheidungen zu § 44 WoGG in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Querverweise

Auf § 44 WoGG verweisen folgende Vorschriften:

    Wohngeldgesetz (WoGG) 
      Bewilligung, Zahlung und Änderung des Wohngeldes
        § 28 (Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheides und Wegfall des Wohngeldanspruchs)
Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht