Wohngeldgesetz
Teil 4 - Bewilligung, Zahlung und Änderung des Wohngeldes (§§ 22 - 31) |
(1) 1Zuständig für die Durchführung dieses Gesetzes sind die nach Landesrecht zuständigen Stellen. 2Die Landesregierung kann diese Befugnis nach Satz 1 auf die für die Ausführung des Wohngeldgesetzes zuständige oberste Landesbehörde übertragen. 3Die nach Satz 1 bestimmte Stelle ist eine Wohngeldbehörde im Sinne dieses Gesetzes. 4§ 69 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.
(2) 1Die Entscheidung über den Wohngeldantrag ist durch die Wohngeldbehörde schriftlich zu erlassen. 2Der Entscheidung sind die Verhältnisse im Bewilligungszeitraum, die im Zeitpunkt der Antragstellung zu erwarten sind, zu Grunde zu legen. 3Treten nach dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Bekanntgabe des Wohngeldbescheides Änderungen der Verhältnisse im Bewilligungszeitraum ein, sind sie grundsätzlich nicht zu berücksichtigen; Änderungen im Sinne des § 27 Absatz 1 und 2 oder § 28 Absatz 1 bis 3 sollen berücksichtigt werden. 4Satz 3 gilt für nach dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Bekanntgabe des Wohngeldbescheides zu erwartende Änderungen entsprechend.
(3) 1Der Bewilligungsbescheid muss die in § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 3 genannten Beträge ausweisen und einen Hinweis über die Mitteilungspflichten nach § 27 Abs. 3 und 4 sowie § 28 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1 enthalten. 2Er soll einen Hinweis enthalten, dass der Wohngeldantrag für die Zeit nach Ablauf des Bewilligungszeitraums wiederholt werden kann und dass eine Neuentscheidung von Amts wegen mit der Folge des Wohngeldwegfalles oder eines verringerten Wohngeldes auch dann möglich ist, wenn keine Mitteilungspflicht besteht.
(4) Erzielt mindestens eines der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder Einkünfte aus selbständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieb oder aus Land- und Forstwirtschaft, so kann der Wohngeldbewilligungsbescheid mit der Auflage verbunden werden, dass die Einkommensteuerbescheide, die den Zeitraum der Wohngeldbewilligung betreffen, unverzüglich der Wohngeldbehörde zur Prüfung, ob ein Fall des § 27 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 vorliegt, vorzulegen sind.
(5) Wenn infolge des Umzugs der wohngeldberechtigten Person eine andere Wohngeldbehörde zuständig wird, bleibt abweichend von § 44 Absatz 3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch die Wohngeldbehörde, die den Wohngeldbescheid erlassen hat, zuständig für
1. | die Aufhebung eines Wohngeldbescheides, | |
2. | die Rückforderung des zu erstattenden Wohngeldes sowie | |
3. | die Unterrichtung und den Hinweis nach § 28 Absatz 5. |
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Erhöhung des Wohngeldes und zur Änderung anderer Vorschriften (Wohngeld-Plus-Gesetz) vom 05.12.2022
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2023 | Gesetz zur Erhöhung des Wohngeldes und zur Änderung anderer Vorschriften (Wohngeld-Plus-Gesetz) | 05.12.2022 | |
01.01.2020 | Gesetz zur Stärkung des Wohngeldes (Wohngeldstärkungsgesetz) | 30.11.2019 | |
01.01.2016 | Gesetz zur Reform des Wohngeldrechts und zur Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes (WoGRefG) | 02.10.2015 |
bescheides und Wegfall des Wohngeldanspruchs § 29Haftung, Aufrechnung, Verrechnung und vorläufige Zahlungseinstellung § 30Rücküberweisung und Erstattung im Todesfall § 30aBagatellgrenze bei Rückforderungen § 31Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Wohngeldbescheides
Rechtsprechung zu § 24 WoGG
78 Entscheidungen zu § 24 WoGG in unserer Datenbank:
- VG Würzburg, 15.10.2015 - W 3 K 15.254
Keine Bewilligung von Wohngeld
- VG Hannover, 19.03.2018 - 4 A 9902/17
Bewilligungszeitraum; Einkommensberechnung
- OVG Hamburg, 26.11.2015 - 4 Bf 96/14
Einkommensprognoseentscheidung bei der Bewilligung von Wohngeld
- VG Hamburg, 08.06.2016 - 1 K 4156/15
Maßgeblicher Zeitpunkt für die bei der Gewährung von Wohngeld zu stellenden ...
- BVerwG, 23.04.2019 - 5 C 2.18
Angelegenheiten der Fürsorge; Arbeitslosengeld II; Ausschluss des Wohngeldes; ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Sachsen, 05.12.2017 - 4 A 223/15
Rückforderung, Erstattung, Wohngeld, Gerichtskosten, Fürsorge
- OVG Sachsen, 05.12.2017 - 4 A 223/15
- VG Berlin, 17.11.2015 - 21 K 80.15
Berücksichtigung späterer Erkenntnisse über die Einkommensverhältnisse bei der ...
- VG Bayreuth, 29.06.2016 - B 4 K 15.83
Wohngeld für die Zeit einer Inhaftierung
- VG Saarlouis, 24.01.2019 - 3 K 2411/17
Bewilligung von Wohngeld, Haushaltsmitglied; Verantwortungs- und ...
- OVG Sachsen, 12.03.2019 - 4 A 584/17
Änderung; Bewilligungszeitraum; Kindergeld
Querverweise
Auf § 24 WoGG verweisen folgende Vorschriften:
- Wohngeldgesetz (WoGG)
- Berechnung und Höhe des Wohngeldes
- Miete und Belastung
- § 10 (Belastung)
- Bewilligung, Zahlung und Änderung des Wohngeldes
- Überleitungsvorschriften
- § 42 (Gesetz zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur Änderung des Sozialgesetzbuches)
§ 42a (Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Reform des Wohngeldrechts und zur Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes)
§ 42b (Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Stärkung des Wohngeldes)
§ 42c (Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Entlastung bei den Heizkosten im Wohngeld im Kontext der CO2-Bepreisung)
§ 42d (Übergangsregelung aus Anlass des Wohngeld-Plus-Gesetzes)
§ 44 (Übergangsregelung bei Fortschreibung des Wohngeldes)