Wohngeldgesetz

   Teil 4 - Bewilligung, Zahlung und Änderung des Wohngeldes (§§ 22 - 31)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 30a
Bagatellgrenze bei Rückforderungen

1Zur Erprobung einer Bagatellgrenze wird nach Aufhebung der Bewilligung oder Feststellung der Unwirksamkeit eines Wohngeldbescheides durch die Wohngeldbehörde bis zu einer Höhe von 50 Euro von einer Erstattung überzahlten Wohngeldes abgesehen. 2Dies gilt auch in Fällen einer Aufrechnung oder Verrechnung. 3Die Erprobung dauert bis zum 31. Dezember 2024.

Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Erhöhung des Wohngeldes und zur Änderung anderer Vorschriften (Wohngeld-Plus-Gesetz) vom 05.12.2022 (BGBl. I S. 2160), in Kraft getreten am 01.01.2023 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2023
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Erhöhung des Wohngeldes und zur Änderung anderer Vorschriften (Wohngeld-Plus-Gesetz)05.12.2022BGBl. I S. 2160

Querverweise

Auf § 30a WoGG verweisen folgende Vorschriften:

    Wohngeldgesetz (WoGG) 
      Bewilligung, Zahlung und Änderung des Wohngeldes
        § 26a (Vorläufige Zahlung des Wohngeldes)
     
      Schlussvorschriften
        § 39 (Wohngeld- und Mietenbericht; Bericht über die Lage und Entwicklung der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft in Deutschland)
Was ist das?

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