Wohngeldgesetz
Teil 4 - Bewilligung, Zahlung und Änderung des Wohngeldes (§§ 22 - 31) |
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1Zur Erprobung einer Bagatellgrenze wird nach Aufhebung der Bewilligung oder Feststellung der Unwirksamkeit eines Wohngeldbescheides durch die Wohngeldbehörde bis zu einer Höhe von 50 Euro von einer Erstattung überzahlten Wohngeldes abgesehen. 2Dies gilt auch in Fällen einer Aufrechnung oder Verrechnung. 3Die Erprobung dauert bis zum 31. Dezember 2024.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Erhöhung des Wohngeldes und zur Änderung anderer Vorschriften (Wohngeld-Plus-Gesetz) vom 05.12.2022
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2023 | Gesetz zur Erhöhung des Wohngeldes und zur Änderung anderer Vorschriften (Wohngeld-Plus-Gesetz) | 05.12.2022 |
§ 22Wohngeldantrag
§ 23Auskunftspflicht
§ 24Wohngeldbehörde und Entscheidung
§ 25Bewilligungszeitraum
§ 26Zahlung des Wohngeldes
§ 26aVorläufige Zahlung des Wohngeldes
§ 27Änderung des Wohngeldes
§ 28Unwirksamkeit des Bewilligungs-
bescheides und Wegfall des Wohngeldanspruchs § 29Haftung, Aufrechnung, Verrechnung und vorläufige Zahlungseinstellung § 30Rücküberweisung und Erstattung im Todesfall § 30aBagatellgrenze bei Rückforderungen § 31Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Wohngeldbescheides
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bescheides und Wegfall des Wohngeldanspruchs § 29Haftung, Aufrechnung, Verrechnung und vorläufige Zahlungseinstellung § 30Rücküberweisung und Erstattung im Todesfall § 30aBagatellgrenze bei Rückforderungen § 31Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Wohngeldbescheides
Querverweise
Auf § 30a WoGG verweisen folgende Vorschriften:
- Wohngeldgesetz (WoGG)
- Bewilligung, Zahlung und Änderung des Wohngeldes
- § 26a (Vorläufige Zahlung des Wohngeldes)
- Schlussvorschriften
- § 39 (Wohngeld- und Mietenbericht; Bericht über die Lage und Entwicklung der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft in Deutschland)