Sozialgerichtsgesetz
Zweiter Teil - Verfahren (§§ 60 - 201) |
Erster Abschnitt - Gemeinsame Verfahrensvorschriften (§§ 60 - 142a) |
Fünfter Unterabschnitt - Urteile und Beschlüsse (§§ 123 - 142) |
(1) Enthält der Tatbestand des Urteils andere Unrichtigkeiten oder Unklarheiten, so kann die Berichtigung binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt werden.
(2) 1Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme durch Beschluß. 2Der Beschluß ist unanfechtbar. 3Bei der Entscheidung wirken nur die Richter mit, die beim Urteil mitgewirkt haben. 4Ist ein Richter verhindert, so entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. 5Der Berichtigungsbeschluß wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt.
(3) Ist das Urteil elektronisch abgefasst, ist auch der Beschluss elektronisch abzufassen und mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
Rechtsprechung zu § 139 SGG
203 Entscheidungen zu § 139 SGG in unserer Datenbank:
- VerfGH Nordrhein-Westfalen, 09.04.2024 - VerfGH 28/24
Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung eines Berichtigungsantrags in einem ...
- VerfGH Nordrhein-Westfalen, 09.04.2024 - VerfGH 26/24
Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung eines Berichtigungsantrags in einem ...
- BSG, 31.08.2023 - B 11 AL 42/21 R
Zum selben Verfahren:
- BSG, 31.08.2023 - B 11 AL 6/23 C
Zurückweisung der Anhörungsrüge
- BSG, 31.08.2023 - B 11 AL 6/23 C
- LSG Bayern, 24.09.2019 - L 7 BA 166/18
Beitragsrecht: Versicherungspflicht eines Fahrtrainers
Zum selben Verfahren:
- LSG Bayern, 29.11.2019 - L 7 BA 166/18
Berichtigung, Zustellung, Anlage, Vorlage, Veranstaltung, Kopie, Einzelfall, ...
- LSG Bayern, 29.11.2019 - L 7 BA 166/18
- BSG, 24.11.2020 - B 12 KR 23/19 R
Versicherungspflicht der Tätigkeit einer Niederlassungsleiterin einer stillen ...
- BSG, 08.04.2020 - B 13 R 3/19 BH
Verrechnung einer Beitragsforderung gegen eine Altersrente
- BSG, 27.11.2023 - B 9 V 11/23 B
- BSG, 14.12.2017 - B 1 KR 36/17 B
Krankenversicherung; Verfahrensrüge; Unzureichender bzw. fehlender Tatbestand in ...