Sozialgerichtsgesetz
Erster Teil - Gerichtsverfassung (§§ 1 - 59) |
Vierter Abschnitt - Bundessozialgericht (§§ 38 - 50) |
(1) Das Bundessozialgericht hat seinen Sitz in Kassel.
(2) 1Das Bundessozialgericht besteht aus dem Präsidenten, den Vorsitzenden Richtern, weiteren Berufsrichtern und den ehrenamtlichen Richtern. 2Die Berufsrichter müssen das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet haben. 3Für die Berufung der Berufsrichter gelten die Vorschriften des Richterwahlgesetzes. 4Zuständiger Minister im Sinne des § 1 Abs. 1 des Richterwahlgesetzes ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales.
(3) 1Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales führt die allgemeine Dienstaufsicht und die sonstigen Geschäfte der Gerichtsverwaltung. 2Es kann die allgemeine Dienstaufsicht und die sonstigen Geschäfte der Gerichtsverwaltung auf den Präsidenten des Bundessozialgerichts übertragen.
Fassung aufgrund der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.2006
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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08.11.2006 | Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 31.10.2006 |
Rechtsprechung zu § 38 SGG
12 Entscheidungen zu § 38 SGG in unserer Datenbank:
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