Sozialgerichtsgesetz
Zweiter Teil - Verfahren (§§ 60 - 201) |
Erster Abschnitt - Gemeinsame Verfahrensvorschriften (§§ 60 - 142a) |
Dritter Unterabschnitt - Vorverfahren und einstweiliger Rechtsschutz (§§ 77 - 86b) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Sozialgerichtsgesetz (https://dejure.org/gesetze/SGG/__paste_norm__.html)
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(1) 1Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsaktes in einem Vorverfahren nachzuprüfen. 2Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn
(3) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsaktes abgelehnt worden ist.
Rechtsprechung zu § 78 SGG
3.192 Entscheidungen zu § 78 SGG in unserer Datenbank:
- BSG, 22.02.2024 - B 3 P 8/22 R
Private Pflegeversicherung - vorgerichtliches fakultatives Einwendungsverfahren - ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Niedersachsen-Bremen, 20.03.2024 - L 3 KA 51/23
- LSG Hessen, 20.03.2024 - L 4 SO 120/20
Sozialhilfe (SGB XII)
- LSG Baden-Württemberg, 18.04.2024 - L 7 SO 3599/23
- BSG, 07.09.2022 - B 6 KA 11/21 R
Vertragsärztliche Versorgung - Widerspruchsverfahren im Verfahren zur ...
- LSG Niedersachsen-Bremen, 24.01.2024 - L 13 AS 395/21
Keine Grundsicherung im Ausland
- LSG Hessen, 28.02.2024 - L 6 AS 8/24
Sozialverwaltungsverfahren
Zum selben Verfahren:
- SG Duisburg, 26.04.2018 - S 49 AS 857/17
Rückzahlung von überzahlten Leistungen einer Bedarfsgemeinschaft hinsichtlich ...
§ 78 SGG in Nachschlagewerken
- § 78 SGG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Widerspruch (Recht)
- Vorverfahren
Querverweise
Auf § 78 SGG verweisen folgende Vorschriften:
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
- Beziehungen zu Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten
- Kassenärztliche und Kassenzahnärztliche Vereinigungen
- § 81 (Satzung)
- Voraussetzungen und Formen der Teilnahme von Ärzten und Zahnärzten an der Versorgung
- § 97 (Berufungsausschüsse)
- Bedarfsplanung, Unterversorgung, Überversorgung
- § 103 (Zulassungsbeschränkungen)
- Wirtschaftlichkeits- und Abrechnungsprüfung
- § 106c (Prüfungsstelle und Beschwerdeausschuss bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen)