Scheckgesetz
2. Abschnitt - Übertragung (Art. 14 - 24) |
(1) 1Das Indossament muß auf den Scheck oder ein mit dem Scheck verbundenes Blatt (Anhang) gesetzt werden. 2Es muß von dem Indossanten unterschrieben werden.
(2) 1Das Indossament braucht den Indossatar nicht zu bezeichnen und kann selbst in der bloßen Unterschrift des Indossanten bestehen (Blankoindossament). 2In diesem letzteren Fall muß das Indossament, um gültig zu sein, auf die Rückseite des Schecks oder auf den Anhang gesetzt werden.
Rechtsprechung zu Art. 16 ScheckG
9 Entscheidungen zu Art. 16 ScheckG in unserer Datenbank:
- BGH, 25.03.2003 - XI ZR 264/02
Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung
- LG Schweinfurt, 24.04.2001 - 5 HKO 81/00
Offenkundigkeit der Stellvertretung bei Blankoindossament auf zum Einzug ...
Zum selben Verfahren:
- BayObLG, 21.01.1999 - 1St RR 265/98
Tateinheit und Tatmehrheit bei der Verwertung eines unterschlagenen Schecks
- OLG Naumburg, 06.06.2002 - 2 U 160/01
Abhandenkommen eines Schecks; Haftung des späteren Besitzers; Bösgläubiger ...
- BayObLG, 26.06.1996 - 5St RR 18/96
- BGH, 18.07.2007 - 2 StR 69/07
Betrug (Vermögensverfügung; Inhaberscheck; Orderscheck); Diebstahl eines ...
- BGH, 25.05.1983 - VIII ZR 16/81
Aufhebung eines Urteils aus formellen Gründen wegen ungenügenden Tatbestandes - ...
- OLG Köln, 01.12.1987 - 22 U 114/87