Scheckgesetz
2. Abschnitt - Übertragung (Art. 14 - 24) |
(1) Enthält das Indossament den Vermerk "Wert zur Einziehung", "zum Inkasso", "in Prokura" oder einen anderen nur eine Bevollmächtigung ausdrückenden Vermerk, so kann der Inhaber alle Rechte aus dem Scheck geltend machen; aber er kann ihn nur durch ein weiteres Vollmachtsindossament übertragen.
(2) Die Scheckverpflichteten können in diesem Fall dem Inhaber nur solche Einwendungen entgegensetzen, die ihnen gegen den Indossanten zustehen.
(3) Die in dem Vollmachtsindossament enthaltene Vollmacht erlischt weder mit dem Tod noch mit dem Eintritt der Handlungsunfähigkeit des Vollmachtgebers.
Rechtsprechung zu Art. 23 ScheckG
6 Entscheidungen zu Art. 23 ScheckG in unserer Datenbank:
- OLG München, 22.09.1999 - 7 U 3422/99
Ausstellung eines Schecks mit einer Währungsbezeichnung; Unterbrechung der ...
- LG Göttingen, 28.09.1982 - 5 T 150/82
- BGH, 25.06.1984 - II ZR 209/83
Einordnung einer unwiderruflichen Vereinbarung hinsichtlich einer Scheckübergabe ...
- BGH, 26.03.1952 - II ZR 53/51
Ansprüche einer Bank aus einem Scheck
- BGH, 11.11.1976 - II ZR 2/75
Erwerb von Sicherungseigentum an einem Scheck durch die mit der Einziehung ...
- BGH, 03.02.1977 - II ZR 116/75
Ansprüche einer Bank aus einem Scheck