Scheckgesetz

   4. Abschnitt - Vorlegung und Zahlung (Art. 28 - 36)   
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Textdarstellung

  

Art. 36

(1) 1Lautet der Scheck auf eine Währung, die am Zahlungsort nicht gilt, so kann die Schecksumme in der Landeswährung nach dem Wert gezahlt werden, den sie am Tag der Vorlegung besitzt. 2Wenn die Zahlung bei Vorlegung nicht erfolgt ist, so kann der Inhaber wählen, ob die Schecksumme nach dem Kurs des Vorlegungstags oder nach dem Kurs des Zahlungstags in die Landeswährung umgerechnet werden soll.

(2) 1Der Wert der fremden Währung bestimmt sich nach den Handelsgebräuchen des Zahlungsorts. 2Der Aussteller kann jedoch im Scheck für die zu zahlende Summe einen Umrechnungskurs bestimmen.

(3) Die Vorschriften der beiden ersten Absätze finden keine Anwendung, wenn der Aussteller die Zahlung in einer bestimmten Währung vorgeschrieben hat (Effektivvermerk).

(4) Lautet der Scheck auf eine Geldsorte, die im Land der Ausstellung dieselbe Bezeichnung, aber einen anderen Wert hat als in dem der Zahlung, so wird vermutet, daß die Geldsorte des Zahlungsorts gemeint ist.

Rechtsprechung zu Art. 36 ScheckG

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