Das Signaturgesetz ist mit Wirkung vom 29.07.2017 aufgehoben worden.
Siehe nun Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und Vertrauensdienstegesetz (Art. 1 des eIDAS-Durchführungsgesetzes)

Signaturgesetz

   Erster Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen (§§ 1 - 3)   
Gliederung
Außer Kraft
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/SigG/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ SigG (https://dejure.org/gesetze/SigG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ SigG
__paste_bez____paste_norm__ Signaturgesetz (https://dejure.org/gesetze/SigG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Signaturgesetz
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Textdarstellung

  

§ 1
Zweck und Anwendungsbereich

(1) Zweck des Gesetzes ist es, Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen zu schaffen.

(2) Soweit nicht bestimmte elektronische Signaturen durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, ist ihre Verwendung freigestellt.

(3) 1Rechtsvorschriften können für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit bestimmen, dass der Einsatz qualifizierter elektronischer Signaturen zusätzlichen Anforderungen unterworfen wird. 2Diese Anforderungen müssen objektiv, verhältnismäßig und nichtdiskriminierend sein und dürfen sich nur auf die spezifischen Merkmale der betreffenden Anwendung beziehen.

Rechtsprechung zu § 1 SigG

5 Entscheidungen zu § 1 SigG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 1 SigG:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Allgemeiner Teil
        Rechtsgeschäfte
          Willenserklärung
            § 126a (Elektronische Form) (zu §§ 1 ff)
     
      Recht der Schuldverhältnisse
        Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen
          § 309 Nr. 12, 2. HS (Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit) (zu §§ 1 ff)
        Schuldverhältnisse aus Verträgen
          Rücktritt; Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
            Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
              § 355 II 2 (Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen) (zu §§ 1 ff)
    Einführungsgesetz BGB (EGBGB) 
      Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
        Art. 229 § 2 III (Weitere Überleitungsvorschriften) (zu §§ 1 ff)
    Beurkundungsgesetz (BeurkG) 
      Sonstige Beurkundungen
        2. Vermerke
          § 39a (Einfache elektronische Zeugnisse) (zu §§ 1 ff)
          § 42 IV (Beglaubigung einer Abschrift) (zu §§ 1 ff)
    Handelsgesetzbuch (HGB) 
      Handelsstand
        Handelsregister; Unternehmensregister
          § 9 III 2 (Einsichtnahme in das Handelsregister und das Unternehmensregister) (zu §§ 1 ff)
    Markengesetz (MarkenG) 
      Verfahren in Markenangelegenheiten
        Gemeinsame Vorschriften
          § 95a I 2 (Elektronische Verfahrensführung, Verordnungsermächtigung) (zu §§ 1 ff)
    Zivilprozessordnung (ZPO) 
      Allgemeine Vorschriften
        Verfahren
          Mündliche Verhandlung
            § 130a I 2 (Elektronisches Dokument; Verordnungsermächtigung) (zu §§ 1 ff)
            § 130b (Gerichtliches elektronisches Dokument) (zu §§ 1 ff)
          Verfahren bei Zustellungen
            Zustellungen von Amts wegen
              § 174 IV 3 (Zustellung durch Aushändigung an der Amtsstelle) (zu §§ 1 ff)
     
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Verfahren bis zum Urteil
            § 299 III 4 (Akteneinsicht; Abschriften) (zu §§ 1 ff)
          Urteil
            § 317 V 3 (Urteilszustellung und -ausfertigung) (zu §§ 1 ff)
          Beweis durch Augenschein
            § 371a (Beweiskraft elektronischer Dokumente) (zu §§ 1 ff)
Was ist das?

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