Strafgesetzbuch
Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
5. Abschnitt - Straftaten gegen die Landesverteidigung (§§ 109 - 109k) |
(1) Wer sich oder einen anderen mit dessen Einwilligung durch Verstümmelung oder auf andere Weise zur Erfüllung der Wehrpflicht untauglich macht oder machen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Führt der Täter die Untauglichkeit nur für eine gewisse Zeit oder für eine einzelne Art der Verwendung herbei, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
entziehung durch Verstümmelung § 109aWehrpflicht-
entziehung durch Täuschung § 109b- § 109c (weggefallen) § 109dStörpropaganda gegen die Bundeswehr § 109eSabotagehandlungen an Verteidigungsmitteln § 109fSicherheits-
gefährdender Nachrichtendienst § 109gSicherheits-
gefährdendes Abbilden § 109hAnwerben für fremden Wehrdienst § 109iNebenfolgen § 109kEinziehung
Rechtsprechung zu § 109 StGB
19 Entscheidungen zu § 109 StGB in unserer Datenbank:
- BVerwG, 05.07.1955 - I C 45.55
Der Verwaltungsgerichtshof Bebenhausen als oberstes allgemeines ...
- RG, 20.12.1913 - I 853/13
Ist der gegen Entgelt erklärte Verzicht auf Ausübung des Wahlrechts als Verkauf ...
- BVerwG, 09.09.1959 - VIII C 279.59
Rechtsmittel
- LG Köln, 28.05.2003 - 114 Qs 5/03
Strafe allein hilft nicht gegen Korruption
- BVerwG, 09.09.1959 - VIII C 264.59
Rechtsmittel
- BGH, 04.06.1964 - 3 StR 5/64
Schutz der verfassungsmäßigen Ordnung - Beobachtung und Überwachung von ...
- BGH, 16.01.1962 - 1 StR 480/61
Rechtsmittel
- OLG Nürnberg, 28.04.1965 - Ws 106/65
Haftbefehl wegen des dringenden Verdachts der Fahnenflucht; Ruhen der Wehrpflicht ...
- VG Arnsberg, 29.08.2018 - 3 K 340/17
- VG Gelsenkirchen, 16.08.2017 - 4a K 5785/16
Syrien; Wehrdienst
Querverweise
Auf § 109 StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Das Strafgesetz
- Geltungsbereich
- § 5 (Auslandstaten mit besonderem Inlandsbezug)