(1) Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder militärischen Vorgesetzten oder öffentlich wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht in der Absicht verdächtigt, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer in gleicher Absicht bei einer der in Absatz 1 bezeichneten Stellen oder öffentlich über einen anderen wider besseres Wissen eine sonstige Behauptung tatsächlicher Art aufstellt, die geeignet ist, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen.
(3) 1Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die falsche Verdächtigung begeht, um eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe nach § 46b dieses Gesetzes, § 31 des Betäubungsmittelgesetzes, § 4a des Anti-Doping-Gesetzes, § 35 des Konsumcannabisgesetzes oder § 26 des Medizinal-Cannabisgesetzes zu erlangen. 2In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
Fassung aufgrund des Gesetzes zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften (Cannabisgesetz) vom 27.03.2024
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.04.2024 | Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften (Cannabisgesetz) | 27.03.2024 | |
01.10.2021 | Gesetz zur Änderung des Anti-Doping-Gesetzes | 12.08.2021 | |
01.09.2009 | Dreiundvierzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Strafzumessung bei Aufklärungs- und Präventionshilfe (43. StrÄndG) | 29.07.2009 |
Rechtsprechung zu § 164 StGB
615 Entscheidungen zu § 164 StGB in unserer Datenbank:
- AG Brandenburg, 08.01.2024 - 30 C 138/23
Schadensersatz bei falscher Verdächtigung nach § 164 StGB
- BGH, 17.10.2019 - 3 StR 536/18
Aneignungsabsicht beim Raub (Einverleiben in das Vermögen; Substanzwert; ...
- OLG Stuttgart, 20.02.2018 - 4 Rv 25 Ss 982/17
Falsche Verdächtigung: Irreführung der Bußgeldbehörde über die Täterschaft ...
- AG Brandenburg, 19.12.2022 - 34 C 20/20
Friseur - Aufklärung und Vorsichtsmaßnahmen: Haare chlorieren
- BGH, 10.02.2015 - 1 StR 488/14
Falsche Verdächtigung (Begriff der Verdächtigung; Tatbestandseinschränkung für ...
- AG Brandenburg, 26.05.2016 - 34 C 40/15
Strafanzeige, falsche Verdächtigung, Erstattung Verteidigerkosten, Schmerzensgeld
- OLG Karlsruhe, 28.07.2020 - 1 Rv 34 Ss 257/20
Strafbarkeit einer Beteiligungslüge in sog. Zweipersonenverhältnissen
- OLG Hamm, 28.03.2022 - 8 U 73/20
Verfahren über Schadensersatzansprüche eines Immobilienunternehmers gegen eine ...
Zum selben Verfahren:
- LG Dortmund, 30.04.2020 - 2 O 387/14
Klage in Sachen Jagdfeld u.a. gegen Signal Iduna Allgemeine Versicherung AG ...
- LG Dortmund, 30.04.2020 - 2 O 387/14
- LG München I, 28.12.2021 - 5 HKO 19057/18
Äußerungen und aktienrechtliche Treuepflicht
§ 164 StGB in Nachschlagewerken
- § 164 StGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Falsche Verdächtigung
Querverweise
Auf § 164 StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Öffentliche Klage
- § 154e (Absehen von der Verfolgung bei falscher Verdächtigung oder Beleidigung)
Redaktionelle Querverweise zu § 164 StGB:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Das Strafgesetz
- Sprachgebrauch
- § 11 I Nr. 5 (Personen- und Sachbegriffe) (zu § 164 I)
- Besonderer Teil
- Begünstigung und Hehlerei
- § 258 (Strafvereitelung)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Vernehmung des Beschuldigten
- § 136 I 2 (Vernehmung)