(1) 1Wer ein Ausweispapier, das für einen anderen ausgestellt ist, zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht, oder wer zur Täuschung im Rechtsverkehr einem anderen ein Ausweispapier überläßt, das nicht für diesen ausgestellt ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. 2Der Versuch ist strafbar.
(2) Einem Ausweispapier stehen Gesundheitszeugnisse sowie solche Zeugnisse und andere Urkunden gleich, die im Verkehr als Ausweis verwendet werden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22.11.2021
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
24.11.2021 | Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite | 22.11.2021 |
unterdrückung; Veränderung einer Grenzbezeichnung § 275Vorbereitung der Fälschung von amtlichen Ausweisen; Vorbereitung der Herstellung von unrichtigen Impfausweisen § 276Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen § 276aAufenthalts-
rechtliche Papiere; Fahrzeugpapiere § 277Unbefugtes Ausstellen von Gesundheits-
zeugnissen § 278Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse § 279Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse § 280(weggefallen) § 281Mißbrauch von Ausweispapieren § 282Einziehung
Rechtsprechung zu § 281 StGB
76 Entscheidungen zu § 281 StGB in unserer Datenbank:
- BGH, 21.07.2020 - 5 StR 146/19
Begriff des Gebrauchens eines für einen anderen ausgestellten echten ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 08.05.2019 - 5 StR 146/19
Gebrauchen eines Ausweispapiers durch Vorlage einer Kopie oder Übersendung des ...
- BGH, 04.12.2019 - 4 ARs 14/19
Aufgabe bisheriger Rechtsprechung durch den 4. Strafsenat (Missbrauch von ...
- BGH, 13.05.2020 - 2 ARs 228/19
Missbrauch von Ausweispapieren (Stellungnahme zu beabsichtigter ...
- LG Hamburg, 06.12.2018 - 632 KLs 16/18
Betrug im besonders schweren Fall: Strafzumessung
- BGH, 08.05.2019 - 5 StR 146/19
- BGH, 29.11.2022 - 3 StR 238/22
Einschleusen von Ausländern (unmittelbares Ansetzen zum versuchten Hilfeleisten; ...
- OLG Hamm, 18.02.2014 - 5 RVs 7/14
Strafbarkeit nach § 281 StGB nur bei Echtheit der gebrauchten oder überlassenen ...
- AG München, 27.08.2019 - 813 Ds 255 Js 222231/18
Führerscheinprüfungsfreund - Der für einen Anderen angetretene Prüfungskandidat ...
- OLG Karlsruhe, 16.10.2018 - 2 Rv 5 Ss 669/18
Missbrauch von Ausweispapieren: Täuschende Verwendung eines ...
- OVG Sachsen-Anhalt, 12.11.2018 - 2 M 96/18
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
§ 281 StGB in Nachschlagewerken
- § 281 StGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Urkundsdelikt
- Missbrauch von Ausweispapieren
Querverweise
Auf § 281 StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- Verfahrensvorschriften
- Zuständigkeiten
- § 72 (Beteiligungserfordernisse)