Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil (§§ 80 - 358)   
   23. Abschnitt - Urkundenfälschung (§§ 267 - 282)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/StGB/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ StGB (https://dejure.org/gesetze/StGB/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ StGB
__paste_bez____paste_norm__ Strafgesetzbuch (https://dejure.org/gesetze/StGB/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Strafgesetzbuch
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 271
Mittelbare Falschbeurkundung

(1) Wer bewirkt, daß Erklärungen, Verhandlungen oder Tatsachen, welche für Rechte oder Rechtsverhältnisse von Erheblichkeit sind, in öffentlichen Urkunden, Büchern, Dateien oder Registern als abgegeben oder geschehen beurkundet oder gespeichert werden, während sie überhaupt nicht oder in anderer Weise oder von einer Person in einer ihr nicht zustehenden Eigenschaft oder von einer anderen Person abgegeben oder geschehen sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine falsche Beurkundung oder Datenspeicherung der in Absatz 1 bezeichneten Art zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht.

(3) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen Dritten zu bereichern oder eine andere Person zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(4) Der Versuch ist strafbar.

Vorherige Gesetzesfassungen

Rechtsprechung zu § 271 StGB

359 Entscheidungen zu § 271 StGB in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Alle 359 Entscheidungen

§ 271 StGB in Nachschlagewerken

Querverweise

Auf § 271 StGB verweisen folgende Vorschriften:

Redaktionelle Querverweise zu § 271 StGB:

    Strafgesetzbuch (StGB) 
      Allgemeiner Teil
        Das Strafgesetz
          Sprachgebrauch
            § 11 I Nr. 9 (Personen- und Sachbegriffe) (zu § 271 III)
     
      Besonderer Teil
        Straftaten gegen Verfassungsorgane sowie bei Wahlen und Abstimmungen
          § 107b (Fälschung von Wahlunterlagen)
        Straftaten gegen den Personenstand, die Ehe und die Familie
          § 169 (Personenstandsfälschung)
        Straftaten im Amt
          § 348 (Falschbeurkundung im Amt)
    Zivilprozessordnung (ZPO) 
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Beweis durch Urkunden
            § 415 I (Beweiskraft öffentlicher Urkunden über Erklärungen) (zu § 271 I)
Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht