Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
Abschnitt 6 - Erbunwürdigkeit (§§ 2339 - 2345) |
1. | wer den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich getötet oder zu töten versucht oder in einen Zustand versetzt hat, infolge dessen der Erblasser bis zu seinem Tode unfähig war, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben, | |
2. | wer den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich verhindert hat, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben, | |
3. | wer den Erblasser durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt hat, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben, | |
4. | wer sich in Ansehung einer Verfügung des Erblassers von Todes wegen einer Straftat nach den §§ 267, 271 bis 274 des Strafgesetzbuchs schuldig gemacht hat. |
(2) Die Erbunwürdigkeit tritt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3, 4 nicht ein, wenn vor dem Eintritt des Erbfalls die Verfügung, zu deren Errichtung der Erblasser bestimmt oder in Ansehung deren die Straftat begangen worden ist, unwirksam geworden ist, oder die Verfügung, zu deren Aufhebung er bestimmt worden ist, unwirksam geworden sein würde.
Rechtsprechung zu § 2339 BGB
123 Entscheidungen zu § 2339 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Naumburg, 13.05.2020 - 12 U 15/19
Erbunwürdigkeit: Inhaltliche Anforderungen an ein Schriftgutachten über eine ...
- OLG Hamm, 27.10.2022 - 10 U 28/19
Rechtskräftig verurteilter Mörder ist erbunwürdig
- BGH, 11.03.2015 - IV ZR 400/14
Erbunwürdigkeit des betreuenden Ehegatten und Testamentserben: Versuchte Tötung ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 28.05.2014 - 1 U 152/13
Keine Erbunwürdigkeit trotz versuchter Tötung des Erblassers
- OLG Frankfurt, 28.05.2014 - 1 U 152/13
- OLG Nürnberg, 04.01.2018 - 12 U 1668/17
Erblasser, Berufung, Unterhaltspflicht, Nachlass, Verwirkung, Verletzung, ...
- OLG Frankfurt, 18.10.2022 - 10 U 88/22
Verwirkung des Pflichtteilsrechts
- OLG Hamm, 27.01.2021 - 10 W 71/20
Gemeinschaftliches Ehegattentestament, Testamentsauslegung, ...
- OLG Saarbrücken, 28.10.2016 - 5 U 31/16
Leistungsfreiheit des Lebensversicherers wegen Tötung der versicherten Person ...
- BGH, 29.09.2020 - 5 StR 230/20
Vorrangige und abschließende Regelung des Erbschaftsrechts gegenüber der ...
- BGH, 23.01.2020 - 5 StR 518/19
Keine Abschöpfung der durch die Tötung des Erblassers erlangten Vermögenswerte ...
§ 2339 BGB in Nachschlagewerken
- § 2339 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
- Erbschaft
Querverweise
Auf § 2339 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Erbrecht
- Erbunwürdigkeit
- § 2345 (Vermächtnisunwürdigkeit; Pflichtteilsunwürdigkeit)
Redaktionelle Querverweise zu § 2339 BGB:
- Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
- Einzelne Versicherungszweige
- Lebensversicherung
- § 162 (Tötung durch Leistungsberechtigten) (zu § 2339 I Nr. 1)