Strafgesetzbuch

   Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b)   
   3. Abschnitt - Rechtsfolgen der Tat (§§ 38 - 76a)   
   6. Titel - Maßregeln der Besserung und Sicherung (§§ 61 - 72)   
     (§§ 61 - 62)   
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§ 61
Übersicht

Maßregeln der Besserung und Sicherung sind

1. die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus,
2. die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt,
3. die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung,
4. die Führungsaufsicht,
5. die Entziehung der Fahrerlaubnis,
6. das Berufsverbot.

Vorherige Gesetzesfassungen

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Querverweise

Auf § 61 StGB verweisen folgende Vorschriften:

    Jugendgerichtsgesetz (JGG) 
      Jugendliche
        1. Hauptstück - Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen
          Allgemeine Vorschriften
            § 7 (Maßregeln der Besserung und Sicherung)
        3. Hauptstück - Vollstreckung und Vollzug
          Vollstreckung
            Verfassung der Vollstreckung und Zuständigkeit
              § 85 (Abgabe und Übergang der Vollstreckung)
          Vollzug
            § 92 (Rechtsbehelfe im Vollzug)
            § 93a (Unterbringung in einer Entziehungsanstalt)

Redaktionelle Querverweise zu § 61 StGB:

    Strafprozeßordnung (StPO) 
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Hauptverhandlung
          § 267 VI (Urteilsgründe) (zu §§ 61 ff)
     
      Besondere Arten des Verfahrens
        Sicherungsverfahren
          §§ 413 ff. (Zulässigkeit) (zu §§ 61 ff)
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