Strafprozeßordnung

   1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150)   
   11. Abschnitt - Verteidigung (§§ 137 - 150)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 138d
Verfahren bei Ausschließung des Verteidigers

(1) Über die Ausschließung des Verteidigers wird nach mündlicher Verhandlung entschieden.

(2) 1Der Verteidiger ist zu dem Termin der mündlichen Verhandlung zu laden. 2Die Ladungsfrist beträgt eine Woche; sie kann auf drei Tage verkürzt werden. 3Die Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte und in den Fällen des § 138c Abs. 2 Satz 3 der Vorstand der Rechtsanwaltskammer sind von dem Termin zur mündlichen Verhandlung zu benachrichtigen.

(3) Die mündliche Verhandlung kann ohne den Verteidiger durchgeführt werden, wenn er ordnungsgemäß geladen und in der Ladung darauf hingewiesen worden ist, daß in seiner Abwesenheit verhandelt werden kann.

(4) 1In der mündlichen Verhandlung sind die anwesenden Beteiligten zu hören. 2Für die Anhörung des Vorstands der Rechtsanwaltskammer gilt § 247a Absatz 2 Satz 1 und 3 entsprechend. 3Den Umfang der Beweisaufnahme bestimmt das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen. 4Über die Verhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen; die §§ 271 bis 273 gelten entsprechend.

(5) 1Die Entscheidung ist am Schluß der mündlichen Verhandlung zu verkünden. 2Ist dies nicht möglich, so ist die Entscheidung spätestens binnen einer Woche zu erlassen.

(6) 1Gegen die Entscheidung, durch die ein Verteidiger aus den in § 138a genannten Gründen ausgeschlossen wird oder die einen Fall des § 138b betrifft, ist sofortige Beschwerde zulässig. 2Dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer steht ein Beschwerderecht nicht zu. 3Eine die Ausschließung des Verteidigers nach § 138a ablehnende Entscheidung ist nicht anfechtbar.

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Fassung aufgrund des Gesetzes zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.06.2021 (BGBl. I S. 2099), in Kraft getreten am 01.07.2021 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.07.2021
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften25.06.2021BGBl. I S. 2099
01.01.2018
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs05.07.2017BGBl. I S. 2208
01.11.2013
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Intensivierung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren25.04.2013BGBl. I S. 935

Rechtsprechung zu § 138d StPO

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Querverweise

Auf § 138d StPO verweisen folgende Vorschriften:

    Strafprozeßordnung (StPO) 
      Allgemeine Vorschriften
        Verteidigung
          § 138c (Zuständigkeit für die Ausschließungsentscheidung)
     
      Rechtsmittel
        Beschwerde
          § 304 (Zulässigkeit)
     
      Besondere Arten des Verfahrens
        Verfahren bei Einziehung und Vermögensbeschlagnahme
          § 428 (Vertretung des Einziehungsbeteiligten)
    Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) 
      Rechte und Pflichten des Rechtsanwalts und berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte
        Berufliche Zusammenarbeit
          § 59l (Vertretung vor Gerichten und Behörden)

Redaktionelle Querverweise zu § 138d StPO:

    Strafprozeßordnung (StPO) 
      Allgemeine Vorschriften
        Gerichtliche Entscheidungen
          § 35a S. 1 (Rechtsmittelbelehrung) (zu § 138d VI)
     
      Rechtsmittel
        Beschwerde
          § 311 (Sofortige Beschwerde) (zu § 138d VI)
Was ist das?

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