Strafprozeßordnung
1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150) |
11. Abschnitt - Verteidigung (§§ 137 - 150) |
Der als Verteidiger gewählte Rechtsanwalt kann mit Zustimmung dessen, der ihn gewählt hat, die Verteidigung einem Rechtskundigen, der die erste Prüfung für den Justizdienst bestanden hat und darin seit mindestens einem Jahr und drei Monaten beschäftigt ist, übertragen.
entscheidung § 138dVerfahren bei Ausschließung des Verteidigers § 139Übertragung der Verteidigung auf einen Referendar § 140Notwendige Verteidigung § 141Zeitpunkt der Bestellung eines Pflichtverteidigers § 141aVernehmungen und Gegenüberstellungen vor der Bestellung eines Pflichtverteidigers § 142Zuständigkeit und Bestellungsverfahren § 143Dauer und Aufhebung der Bestellung § 143aVerteidigerwechsel § 144Zusätzliche Pflichtverteidiger § 145Ausbleiben oder Weigerung des Pflichtverteidigers § 145aZustellungen an den Verteidiger § 146Verbot der Mehrfachverteidigung § 146aZurückweisung eines Wahlverteidigers § 147Akteneinsichtsrecht, Besichtigungsrecht; Auskunftsrecht des Beschuldigten § 148Kommunikation des Beschuldigten mit dem Verteidiger § 148aDurchführung von Überwachungs-
maßnahmen § 149Zulassung von Beiständen § 150(weggefallen)
Rechtsprechung zu § 139 StPO
36 Entscheidungen zu § 139 StPO in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 07.03.2024 - 2 ARs 10/22
Staatsschutzverfahren, umfangreiche Akten. Hauptverhandlungsdauer
- OLG Frankfurt, 09.01.2023 - 2 ARs 41/22
Pauschvergütung nach § 51 RVG
- OLG Frankfurt, 19.09.2017 - 2 ARs 13/17
Bewilligung einer Pauschvergütung (Einarbeitungsentschädigung) in Strafsache
- BGH, 30.03.1976 - 1 StR 30/76
Strafbarkeit wegen schweren Raubes - Disziplinarrechtliche Verantwortung eines ...
- BGH, 02.11.2010 - 1 StR 544/09
Ablehnung von Beweisanträgen wegen Unzumutbarkeit; Bedeutung des Grundsatzes der ...
- BayObLG, 11.01.1991 - RReg. 1 St 337/90
Rechtsassessor; Verteidiger; Rechtsanwalt; Rechtslehrer; Rechtsreferendare; ...
- OLG Jena, 11.07.2012 - 1 SsRs 20/12
Gerichtliches Bußgeldverfahren: Wirksamkeit einer ...
- BGH, 17.11.1964 - 1 StR 442/64
Beiordnung eines Bewährungshelfers als Pflichtverteidiger - Stattfinden der ...
- OLG Oldenburg, 24.08.2005 - Ss 213/05
Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener ...
- BGH, 02.09.1975 - 1 StR 380/75
Übertragung der Verteidigung auf einen Rechtsreferendar - Fall notwendiger ...
Querverweise
Auf § 139 StPO verweisen folgende Vorschriften:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Beteiligung des Verletzten am Verfahren
- Privatklage
- § 387 (Vertretung in der Hauptverhandlung)
- Besondere Arten des Verfahrens
- Verfahren bei Einziehung und Vermögensbeschlagnahme
- § 428 (Vertretung des Einziehungsbeteiligten)
- Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
- Auslieferung an das Ausland
- § 40 (Rechtsbeistand)
- Rechtshilfe durch Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse
- § 53 (Rechtsbeistand)
- Auslieferungs- und Durchlieferungsverkehr mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union
- Ausgehende Ersuchen um Auslieferung an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union
- § 83j (Rechtsbeistand)
- Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
- Rechte und Pflichten des Rechtsanwalts und berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte
- Berufliche Zusammenarbeit
- § 59l (Vertretung vor Gerichten und Behörden)
Redaktionelle Querverweise zu § 139 StPO:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Verteidigung
- § 142 II (Zuständigkeit und Bestellungsverfahren)