Strafprozeßordnung

   2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 151 - 295)   
   5. Abschnitt - Vorbereitung der Hauptverhandlung (§§ 212 - 225a)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 218
Ladung des Verteidigers

1Neben dem Angeklagten ist der bestellte Verteidiger stets, der gewählte Verteidiger dann zu laden, wenn die Wahl dem Gericht angezeigt worden ist. 2§ 217 gilt entsprechend.

Rechtsprechung zu § 218 StPO

165 Entscheidungen zu § 218 StPO in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 218 StPO verweisen folgende Vorschriften:

    Strafprozeßordnung (StPO) 
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Entscheidung über die im Urteil vorbehaltene oder die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung
          § 275a (Einleitung des Verfahrens; Hauptverhandlung; Unterbringungsbefehl)
     
      Rechtsmittel
        Berufung
          § 323 (Vorbereitung der Berufungshauptverhandlung)
     
      Besondere Arten des Verfahrens
        Verfahren bei Einziehung und Vermögensbeschlagnahme
          § 428 (Vertretung des Einziehungsbeteiligten)

Redaktionelle Querverweise zu § 218 StPO:

    Strafprozeßordnung (StPO) 
      Allgemeine Vorschriften
        Verteidigung
          §§ 137 ff. (Recht des Beschuldigten auf Hinzuziehung eines Verteidigers)
          § 141 (Zeitpunkt der Bestellung eines Pflichtverteidigers)
          § 145 (Ausbleiben oder Weigerung des Pflichtverteidigers)
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