(1) 1Für die Vorbereitung der Hauptverhandlung gelten die Vorschriften der §§ 214 und 216 bis 225a. 2In der Ladung ist der Angeklagte auf die Folgen des Ausbleibens ausdrücklich hinzuweisen.
(2) 1Die Ladung der im ersten Rechtszug vernommenen Zeugen und Sachverständigen kann nur dann unterbleiben, wenn ihre wiederholte Vernehmung zur Aufklärung der Sache nicht erforderlich erscheint. 2Sofern es erforderlich erscheint, ordnet das Berufungsgericht die Übertragung einer als Tonaufzeichnung zur Akte genommenen Vernehmung gemäß § 273 Abs. 2 Satz 2 in ein Protokoll an. 3Wer die Übertragung hergestellt hat, versieht diese mit dem Vermerk, dass die Richtigkeit der Übertragung bestätigt wird. 4Der Staatsanwaltschaft, dem Verteidiger und dem Angeklagten ist eine Abschrift des Protokolls zu erteilen. 5Der Nachweis der Unrichtigkeit der Übertragung ist zulässig. 6Das Protokoll kann nach Maßgabe des § 325 verlesen werden.
(3) Neue Beweismittel sind zulässig.
(4) Bei der Auswahl der zu ladenden Zeugen und Sachverständigen ist auf die von dem Angeklagten zur Rechtfertigung der Berufung benannten Personen Rücksicht zu nehmen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.06.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.07.2021 | Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften | 25.06.2021 | |
01.01.2018 | Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs | 05.07.2017 | |
01.09.2004 | Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Verletzten im Strafverfahren (Opferrechtsreformgesetz - OpferRRG) | 24.06.2004 |
antrag § 316Hemmung der Rechtskraft § 317Berufungsbegründung § 318Berufungs-
beschränkung § 319Verspätete Einlegung § 320Aktenübermittlung an die Staatsanwaltschaft § 321Aktenübermittlung an das Berufungsgericht § 322Verwerfung ohne Hauptverhandlung § 322aEntscheidung über die Annahme der Berufung § 323Vorbereitung der Berufungs-
hauptverhandlung § 324Gang der Berufungs-
hauptverhandlung § 325Verlesung von Urkunden § 326Schlussvorträge § 327Umfang der Urteilsprüfung § 328Inhalt des Berufungsurteils § 329Ausbleiben des Angeklagten; Vertretung in der Berufungs-
hauptverhandlung § 330Maßnahmen bei Berufung des gesetzlichen Vertreters § 331Verbot der Verschlechterung § 332Anwendbarkeit der Vorschriften über die erstinstanzliche Hauptverhandlung
Rechtsprechung zu § 323 StPO
69 Entscheidungen zu § 323 StPO in unserer Datenbank:
- BGH, 21.08.2019 - 3 StR 221/18
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- OLG Karlsruhe, 16.12.2021 - 2 Rv 35 Ss 670/21
Erfordernis der Übersetzung der Ladung und Auswirkungen eines Verstoßes
- OLG Nürnberg, 30.04.2018 - 2 OLG 2 Ss 240/17
Erforderlichkeit eines erneuten Hinweises auf die Folgen unentschuldigten ...
- BayObLG, 09.10.2020 - 202 StRR 94/20
Anforderungen an Verfahrensrüge bei beanstandetem Ladungsmangel eines der ...
- OLG Hamm, 18.04.2023 - 3 RVs 14/23
Berufungsverwerfung, ordnungsgemäße Ladung, ausreichend Belehrung
Zum selben Verfahren:
- BGH, 03.02.2016 - 2 StR 159/15
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- OLG Hamm, 19.02.2019 - 3 RVs 6/19
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