Strafprozeßordnung

   3. Buch - Rechtsmittel (§§ 296 - 358)   
   1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 296 - 303)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 296
Rechtsmittelberechtigte

(1) Die zulässigen Rechtsmittel gegen gerichtliche Entscheidungen stehen sowohl der Staatsanwaltschaft als dem Beschuldigten zu.

(2) Die Staatsanwaltschaft kann von ihnen auch zugunsten des Beschuldigten Gebrauch machen.

Rechtsprechung zu § 296 StPO

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Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 296 StPO:

    Strafprozeßordnung (StPO) 
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Vorbereitung der öffentlichen Klage
          § 160 II (Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung) (zu § 296 II)
     
      Rechtsmittel
        Allgemeine Vorschriften
          § 302 I 2 (Zurücknahme und Verzicht) (zu § 296 II)
     
      Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens
        § 365 (Geltung der allgemeinen Vorschriften über Rechtsmittel für den Antrag) (zu §§ 296 ff)
     
      Beteiligung des Verletzten am Verfahren
        Privatklage
          § 377 II 2 (Beteiligung der Staatsanwaltschaft; Übernahme der Verfolgung) (zu § 296 I)
          § 390 I (Rechtsmittel des Privatklägers) (zu § 296 I)
        Nebenklage
          § 401 (Einlegung eines Rechtsmittels durch den Nebenkläger) (zu § 296 I)
     
      Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
        Kosten des Verfahrens
          § 473 (Kosten bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel; Kosten der Wiedereinsetzung) (zu §§ 296 ff)
    Jugendgerichtsgesetz (JGG) 
      Jugendliche
        2. Hauptstück - Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
          Jugendstrafverfahren
            Rechtsmittelverfahren
              § 55 f (Anfechtung von Entscheidungen) (zu §§ 296 ff)
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