Strafprozeßordnung
5. Buch - Beteiligung des Verletzten am Verfahren (§§ 374 - 406l) |
3. Abschnitt - Nebenklage (§§ 395 - 402) |
(1) 1Der Rechtsmittel kann sich der Nebenkläger unabhängig von der Staatsanwaltschaft bedienen. 2Geschieht der Anschluß nach ergangenem Urteil zur Einlegung eines Rechtsmittels, so ist dem Nebenkläger das angefochtene Urteil sofort zuzustellen. 3Die Frist zur Begründung des Rechtsmittels beginnt mit Ablauf der für die Staatsanwaltschaft laufenden Frist zur Einlegung des Rechtsmittels oder, wenn das Urteil dem Nebenkläger noch nicht zugestellt war, mit der Zustellung des Urteils an ihn auch dann, wenn eine Entscheidung über die Berechtigung des Nebenklägers zum Anschluß noch nicht ergangen ist.
(2) 1War der Nebenkläger in der Hauptverhandlung anwesend oder durch einen Anwalt vertreten, so beginnt für ihn die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels auch dann mit der Verkündung des Urteils, wenn er bei dieser nicht mehr zugegen oder vertreten war; er kann die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist nicht wegen fehlender Rechtsmittelbelehrung beanspruchen. 2Ist der Nebenkläger in der Hauptverhandlung überhaupt nicht anwesend oder vertreten gewesen, so beginnt die Frist mit der Zustellung der Urteilsformel an ihn.
(3) 1Hat allein der Nebenkläger Berufung eingelegt, so ist diese, wenn bei Beginn einer Hauptverhandlung weder der Nebenkläger noch für ihn ein Rechtsanwalt erschienen ist, unbeschadet der Vorschrift des § 301 sofort zu verwerfen. 2Der Nebenkläger kann binnen einer Woche nach der Versäumung unter den Voraussetzungen der §§ 44 und 45 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beanspruchen.
(4) Wird auf ein nur von dem Nebenkläger eingelegtes Rechtsmittel die angefochtene Entscheidung aufgehoben, so liegt der Betrieb der Sache wiederum der Staatsanwaltschaft ob.
Rechtsprechung zu § 401 StPO
148 Entscheidungen zu § 401 StPO in unserer Datenbank:
- BGH, 02.02.2022 - 2 StR 41/21
Wirkung einer Revision der Nebenklage (unbegründete Revision der Nebenklage: ...
- BGH, 14.02.2024 - 5 StR 576/23
Verwerfung der Revisionen
- BGH, 23.01.2024 - 1 StR 189/23
Erpresserischer Menschenraub mit Todesfolge
- BGH, 02.11.2023 - 3 StR 249/23
Freispruch eines Angeklagten vom Vorwurf u.a. des schweren sexuellen Missbrauchs ...
- OLG Braunschweig, 19.01.2023 - 1 Ws 309/22
Statthafte sofortige Beschwerde gegen fehlende Entscheidung im Urteil über Kosten ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Braunschweig, 10.01.2023 - 1 Ws 309/22
Rechtsmittel Nebenkläger, Anfechtung einer Kostenentscheidung, Statthaftigkeit ...
- OLG Braunschweig, 10.01.2023 - 1 Ws 309/22
- OLG Brandenburg, 22.01.2020 - 53 Ss 158/19
Anforderungen an die Begründung eines Wiedereinsetzungsantrags
- OLG Hamm, 13.08.2020 - 2 Ws 99/20
Zulässigkeit der Beschwerde des Nebenklägers und Zeugen gegen den seinen Antrag ...
- OLG Köln, 19.11.2012 - 2 Ws 806/12
Ausbleiben des Angeklagten in der auf Berufung des Nebenklägers anberaumten ...
- BGH, 14.02.2024 - 5 StR 606/23
Verwerfung der Revision des Nebenklägers
§ 401 StPO in Nachschlagewerken
- § 401 StPO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Nebenklage
Querverweise
Auf § 401 StPO verweisen folgende Vorschriften:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Beteiligung des Verletzten am Verfahren
- Nebenklage
- § 399 (Bekanntmachung und Anfechtbarkeit früherer Entscheidungen)
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Jugendliche
- 2. Hauptstück - Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
- Jugendstrafverfahren
- Ausschluß von Vorschriften des allgemeinen Verfahrensrechts
- § 80 (Privatklage und Nebenklage)
Redaktionelle Querverweise zu § 401 StPO:
- Gerichtskostengesetz (GKG)
- Vorschuss und Vorauszahlung
- § 16 (Privatklage, Nebenklage)