Strafprozeßordnung
5. Buch - Beteiligung des Verletzten am Verfahren (§§ 374 - 406l) |
3. Abschnitt - Nebenklage (§§ 395 - 402) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Strafprozeßordnung (https://dejure.org/gesetze/StPO/__paste_norm__.html)
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§ 395Befugnis zum Anschluss als Nebenkläger
§ 396Anschlusserklärung; Entscheidung über die Befugnis zum Anschluss
§ 397Verfahrensrechte des Nebenklägers
§ 397aBestellung eines Beistands; Prozesskostenhilfe
§ 397bGemeinschaftliche Nebenklagevertretung
§ 398Fortgang des Verfahrens bei Anschluss
§ 399Bekanntmachung und Anfechtbarkeit früherer Entscheidungen
§ 400Rechtsmittelbefugnis des Nebenklägers
§ 401Einlegung eines Rechtsmittels durch den Nebenkläger
§ 402Widerruf der Anschlusserklärung; Tod des Nebenklägers
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Rechtsprechung zu § 398 StPO
23 Entscheidungen zu § 398 StPO in unserer Datenbank:
- OLG München, 24.02.2022 - 2 Ws 97/22
Zur Anfechtbarkeit von Terminsverfügungen in Strafsachen.
- LG Heilbronn, 23.11.2020 - 8 Qs 5/20
Erstattung der Kosten und notwendigen Auslagen des Adhäsionsverfahrens im Falle ...
- RG, 23.01.1923 - V 885/22
Steht § 433 RAbgabenO. der Anwendung des § 398 Abs. 2 StPO. in Steuerstrafsachen ...
- OLG Stuttgart, 21.08.2003 - 1 Ws 232/03
Nebenklage: Verhinderung des Nebenklägervertreters kein Grund für ...
- RG, 29.11.1918 - IV 796/18
Steht § 398 Abs. 2 StPO. oder § 74 StGB. der Verhängung einer gleich hohen ...
- RG, 18.12.1923 - I 169/23
1. Zur Bestimmung des zulässigen Verkaufspreises nach der PreistrVO. 1918. a) In ...
- RG, 09.12.1919 - IV 690/19
1. Bezieht sich die Vorschrift des § 77 des Viehseuchengesetzes -- ViehSG. -- vom ...
- OLG Rostock, 02.06.2004 - I Ws 230/04
Unzulässige Beschwerde gegen Terminsverfügung des Vorsitzenden
- BGH, 21.05.1951 - 3 StR 224/51
- RG, 19.11.1918 - IV 199/18
Wann ist die Strafe härter i. S. von § 398 Abs. 2 StPO., falls die zuerst ...
Querverweise
Auf § 398 StPO verweisen folgende Vorschriften:
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Jugendliche
- 2. Hauptstück - Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
- Jugendstrafverfahren
- Ausschluß von Vorschriften des allgemeinen Verfahrensrechts
- § 80 (Privatklage und Nebenklage)