Strafprozeßordnung
5. Buch - Beteiligung des Verletzten am Verfahren (§§ 374 - 406l) |
3. Abschnitt - Nebenklage (§§ 395 - 402) |
(1) 1Verfolgen mehrere Nebenkläger gleichgelagerte Interessen, so kann ihnen das Gericht einen gemeinschaftlichen Rechtsanwalt als Beistand bestellen oder beiordnen. 2Gleichgelagerte Interessen liegen in der Regel bei mehreren Angehörigen eines durch eine rechtswidrige Tat Getöteten im Sinne des § 395 Absatz 2 Nummer 1 vor.
(2) 1Vor der Bestellung oder Beiordnung eines gemeinschaftlichen Rechtsanwalts soll den betroffenen Nebenklägern Gelegenheit gegeben werden, sich dazu zu äußern. 2Wird ein gemeinschaftlicher Rechtsanwalt nach Absatz 1 bestellt oder hinzugezogen, sind bereits erfolgte Bestellungen oder Beiordnungen aufzuheben.
(3) Wird ein Rechtsanwalt nicht als Beistand bestellt oder nicht beigeordnet, weil nach Absatz 1 ein anderer Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet worden ist, so stellt das Gericht fest, ob die Voraussetzungen nach § 397a Absatz 3 Satz 2 in Bezug auf den nicht als Beistand bestellten oder nicht beigeordneten Rechtsanwalt vorgelegen hätten.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens vom 10.12.2019
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
13.12.2019 | Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens | 10.12.2019 |
Rechtsprechung zu § 397b StPO
5 Entscheidungen zu § 397b StPO in unserer Datenbank:
- OLG Stuttgart, 23.01.2024 - 1 Ws 7/24
- OLG Karlsruhe, 08.05.2020 - 2 Ws 94/20
Zulässigkeit der Anordnung von gemeinschaftlicher Nebenklagevertretung
- KG, 26.04.2021 - 2 Ws 33/21
Voraussetzungen für eine gemeinschaftliche Nebenklagevertretung
- KG, 06.08.2021 - 5 Ws 171/21
Gemeinschaftliche Nebenklagevertretung trotz persönlicher Differenzen der ...
- OLG Schleswig, 24.03.2021 - 1 Ws 44/21
Querverweise
Auf § 397b StPO verweisen folgende Vorschriften:
- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
- Beigeordneter oder bestellter Rechtsanwalt, Beratungshilfe
- § 53a (Vergütungsanspruch bei gemeinschaftlicher Nebenklagevertretung)
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Jugendliche
- 2. Hauptstück - Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
- Jugendstrafverfahren
- Ausschluß von Vorschriften des allgemeinen Verfahrensrechts
- § 80 (Privatklage und Nebenklage)