Strafprozeßordnung

   3. Buch - Rechtsmittel (§§ 296 - 358)   
   1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 296 - 303)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 303
Zustimmungserfordernis bei Zurücknahme

1Wenn die Entscheidung über das Rechtsmittel auf Grund mündlicher Verhandlung stattzufinden hat, so kann die Zurücknahme nach Beginn der Hauptverhandlung nur mit Zustimmung des Gegners erfolgen. 2Die Zurücknahme eines Rechtsmittels des Angeklagten bedarf jedoch nicht der Zustimmung des Nebenklägers.

Rechtsprechung zu § 303 StPO

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Querverweise

Auf § 303 StPO verweisen folgende Vorschriften:

    Strafprozeßordnung (StPO) 
      Besondere Arten des Verfahrens
        Verfahren bei Strafbefehlen
          § 411 (Verwerfung wegen Unzulässigkeit; Termin zur Hauptverhandlung)

Redaktionelle Querverweise zu § 303 StPO:

    Strafprozeßordnung (StPO) 
      Beteiligung des Verletzten am Verfahren
        Nebenklage
          § 401 (Einlegung eines Rechtsmittels durch den Nebenkläger) (zu § 303 S. 2)
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