Strafprozeßordnung

   1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150)   
   5. Abschnitt - Fristen und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 42 - 47)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 45
Anforderungen an einen Wiedereinsetzungsantrag

(1) 1Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses bei dem Gericht zu stellen, bei dem die Frist wahrzunehmen gewesen wäre. 2Zur Wahrung der Frist genügt es, wenn der Antrag rechtzeitig bei dem Gericht gestellt wird, das über den Antrag entscheidet.

(2) 1Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. 2Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. 3Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

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Querverweise

Auf § 45 StPO verweisen folgende Vorschriften:

    Strafprozeßordnung (StPO) 
      Rechtsmittel
        Berufung
          § 329 (Ausbleiben des Angeklagten; Vertretung in der Berufungshauptverhandlung)
     
      Beteiligung des Verletzten am Verfahren
        Privatklage
          § 391 (Rücknahme der Privatklage; Verwerfung bei Versäumung; Wiedereinsetzung)
        Nebenklage
          § 401 (Einlegung eines Rechtsmittels durch den Nebenkläger)
     
      Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
        Strafvollstreckung
          § 459j (Verfahren bei Rückübertragung und Herausgabe)
          § 459k (Verfahren bei Auskehrung des Verwertungserlöses)
    Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) 
      Vollstreckungshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
        Freiheitsentziehende Sanktionen
          Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse in der Bundesrepublik Deutschland
            § 84e (Vorläufige Bewilligungsentscheidung)
          Vollstreckung deutscher Erkenntnisse in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
            § 85 (Vorläufige Bewilligungsentscheidung)
        Geldsanktionen
          Eingehende Ersuchen
            § 87f (Bewilligung der Vollstreckung)
        Bewährungsmaßnahmen und alternative Sanktionen
          Überwachung von ausländischen Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen in der Bundesrepublik Deutschland
            § 90f (Vorläufige Bewilligungsentscheidung)
          Überwachung von deutschen Bewährungsmaßnahmen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
            § 90l (Bewilligung der Vollstreckung und Überwachung)
        Überwachung von Maßnahmen zur Vermeidung von Untersuchungshaft
          § 90s (Vorläufige Bewilligungsentscheidung)
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