Strafprozeßordnung

   1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150)   
   5. Abschnitt - Fristen und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 42 - 47)   
Gliederung
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§ 42
Berechnung von Tagesfristen

Bei der Berechnung einer Frist, die nach Tagen bestimmt ist, wird der Tag nicht mitgerechnet, auf den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, nach dem der Anfang der Frist sich richten soll.

Rechtsprechung zu § 42 StPO

56 Entscheidungen zu § 42 StPO in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 42 StPO verweisen folgende Vorschriften:

    Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) 
      Vollstreckungshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
        Freiheitsentziehende Sanktionen
          Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse in der Bundesrepublik Deutschland
            § 84e (Vorläufige Bewilligungsentscheidung)
          Vollstreckung deutscher Erkenntnisse in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
            § 85 (Vorläufige Bewilligungsentscheidung)
        Geldsanktionen
          Eingehende Ersuchen
            § 87f (Bewilligung der Vollstreckung)
        Bewährungsmaßnahmen und alternative Sanktionen
          Überwachung von ausländischen Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen in der Bundesrepublik Deutschland
            § 90f (Vorläufige Bewilligungsentscheidung)
          Überwachung von deutschen Bewährungsmaßnahmen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
            § 90l (Bewilligung der Vollstreckung und Überwachung)
        Überwachung von Maßnahmen zur Vermeidung von Untersuchungshaft
          § 90s (Vorläufige Bewilligungsentscheidung)
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