(1) 1Hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren eingestellt, so entscheidet das Amtsgericht am Sitz der Staatsanwaltschaft über die Entschädigungspflicht. 2An die Stelle des Amtsgerichts tritt das Gericht, das für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständig gewesen wäre, wenn
3Die Entscheidung ergeht auf Antrag des Beschuldigten. 4Der Antrag ist innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Mitteilung über die Einstellung des Verfahrens zu stellen. 5In der Mitteilung ist der Beschuldigte über sein Antragsrecht, die Frist und das zuständige Gericht zu belehren. 6Die Vorschriften der §§ 44 bis 46 der Strafprozeßordnung gelten entsprechend.
(2) Gegen die Entscheidung des Gerichts ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung zulässig.
(3) War die Erhebung der öffentlichen Klage von dem Verletzten beantragt, so ist über die Entschädigungspflicht nicht zu entscheiden, solange durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung die Erhebung der öffentlichen Klage herbeigeführt werden kann.
maßnahmen § 3Entschädigung bei Einstellung nach Ermessensvorschrift § 4Entschädigung nach Billigkeit § 5Ausschluß der Entschädigung § 6Versagung der Entschädigung § 7Umfang des Entschädigungs-
anspruchs § 8Entscheidung des Strafgerichts § 9Verfahren nach Einstellung durch die Staatsanwaltschaft § 10Anmeldung des Anspruchs; Frist § 11Ersatzanspruch des kraft Gesetzes Unterhalts-
berechtigten § 12Ausschluß der Geltendmachung der Entschädigung § 13Rechtsweg; Beschränkung der Übertragbarkeit § 14Nachträgliche Strafverfolgung § 15Ersatzpflichtige Kasse § 16Übergangs-
vorschriften § 16aEntschädigung für die Folgen einer rechtskräftigen Verurteilung, einer freiheitsentziehenden oder anderen vorläufigen Strafverfolgungs-
maßnahme in der Deutschen Demokratischen Republik § 17(weggefallen) § 18(weggefallen) § 19(weggefallen) § 20(weggefallen) § 21(weggefallen)
Rechtsprechung zu § 9 StrEG
87 Entscheidungen zu § 9 StrEG in unserer Datenbank:
- LG Nürnberg-Fürth, 24.08.2021 - 12 Qs 58/21
Beginn der Monatsfrist bei Entschädigungsanträgen nach dem ...
Zum selben Verfahren:
- AG Nürnberg, 04.08.2021 - 59 Gs 7055/21
Fristbeginn bei tatsächlichem Zugang
- AG Nürnberg, 04.08.2021 - 59 Gs 7055/21
- KG, 07.03.2011 - 4 Ws 25/11
Adressierung eines Rechtsmittels an ein unzuständiges Gericht; Zurechnung des ...
- OLG Brandenburg, 16.03.2023 - 10 U 120/22
Rückabwicklung eines Kaufvertrags über ein Motorrad; StrEG -Entschädigung bei ...
- OLG Celle, 29.01.2020 - 4 Ws 3/20
Entscheidung über mögliche Entschädigung wegen Strafverfolgung erst im Zeitpunkt ...
- LG Magdeburg, 25.01.2022 - 21 Qs 1/22
StrEG, Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO, Billigkeitsentscheidung, grobe ...
- BGH, 17.03.2016 - III ZR 200/15
Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen: Wahrung der Klagefrist; ...
- LG Flensburg, 11.02.2022 - I Qs 54/20
StrEG, Einstellung, Durchsuchungsmaßnahme, Billigkeitsentscheidung
- BVerfG, 16.11.2009 - 1 BvR 3229/06
Auslagenerstattung (Verteidigungskosten; erfolgreicher Antrag auf gerichtliche ...
- BGH, 09.12.1975 - StB 28/75
Einstellung eines Ermittlungsverfahrens wegen Verdachts geheimdienstlicher ...
Querverweise
Auf § 9 StrEG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG)
- § 15 (Ersatzpflichtige Kasse)
Redaktionelle Querverweise zu § 9 StrEG:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Gerichtliche Entscheidungen
- § 35a S. 1 (Rechtsmittelbelehrung) (zu § 9 II)
- Rechtsmittel
- Beschwerde
- § 311 (Sofortige Beschwerde) (zu § 9 II)
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Gerichtsverfassung
- Verwaltungsrechtsweg und Zuständigkeit
- § 40 I 1 [Verwaltungsrechtsweg]