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Textdarstellung

  

§ 11
Ersatzanspruch des kraft Gesetzes Unterhaltsberechtigten

(1) 1Außer demjenigen, zu dessen Gunsten die Entschädigungspflicht der Staatskasse ausgesprochen worden ist, haben die Personen, denen er kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war, Anspruch auf Entschädigung. 2Ihnen ist insoweit Ersatz zu leisten, als ihnen durch die Strafverfolgungsmaßnahme der Unterhalt entzogen worden ist.

(2) 1Sind Unterhaltsberechtigte bekannt, so soll die Staatsanwaltschaft, bei welcher der Anspruch geltend zu machen ist, sie über ihr Antragsrecht und die Frist belehren. 2Im übrigen ist § 10 Abs. 1 anzuwenden.

Rechtsprechung zu § 11 StrEG

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Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 11 StrEG:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Familienrecht
        Bürgerliche Ehe
          Scheidung der Ehe
            Unterhalt des geschiedenen Ehegatten
              Grundsatz
                §§ 1569 ff. (Grundsatz der Eigenverantwortung)
        Verwandtschaft
          Unterhaltspflicht
            Allgemeine Vorschriften
              §§ 1601 ff. (Unterhaltsverpflichtete)
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