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__paste_bez____paste_norm__ StrEG (https://dejure.org/gesetze/StrEG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ StrEG
__paste_bez____paste_norm__ Strafverfolgungsentschädigungsgesetz (https://dejure.org/gesetze/StrEG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Strafverfolgungsentschädigungsgesetz
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Textdarstellung

  

§ 12
Ausschluß der Geltendmachung der Entschädigung

Der Anspruch auf Entschädigung kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit dem Ablauf des Tages, an dem die Entschädigungspflicht rechtskräftig festgestellt ist, ein Jahr verstrichen ist, ohne daß ein Antrag nach § 10 Abs. 1 gestellt worden ist.

Rechtsprechung zu § 12 StrEG

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