Strafprozeßordnung
6. Buch - Besondere Arten des Verfahrens (§§ 407 - 444) |
3. Abschnitt - Verfahren bei Einziehung und Vermögensbeschlagnahme (§§ 421 - 443) |
(1) 1Im Rechtsmittelverfahren erstreckt sich die Prüfung, ob die Einziehung dem Einziehungsbeteiligten gegenüber gerechtfertigt ist, auf den Schuldspruch des angefochtenen Urteils nur, wenn der Einziehungsbeteiligte
1. | insoweit Einwendungen vorbringt und | |
2. | im vorausgegangenen Verfahren ohne sein Verschulden zum Schuldspruch nicht gehört worden ist. |
2Erstreckt sich hiernach die Prüfung auch auf den Schuldspruch, legt das Gericht die zur Schuld getroffenen Feststellungen zugrunde, soweit nicht das Vorbringen des Einziehungsbeteiligten eine erneute Prüfung erfordert.
(2) Im Berufungsverfahren gilt Absatz 1 nicht, wenn zugleich auf ein Rechtsmittel eines anderen Beteiligten über den Schuldspruch zu entscheiden ist.
(3) Im Revisionsverfahren sind die Einwendungen gegen den Schuldspruch innerhalb der Begründungsfrist vorzubringen.
(4) 1Wird nur die Entscheidung über die Höhe der Entschädigung angefochten, kann über das Rechtsmittel durch Beschluss entschieden werden, wenn die Beteiligten nicht widersprechen. 2Das Gericht weist sie zuvor auf die Möglichkeit eines solchen Verfahrens und des Widerspruchs hin und gibt ihnen Gelegenheit, sich zu äußern.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13.04.2017
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.07.2017 | Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung | 13.04.2017 |
beteiligte am Strafverfahren § 425Absehen von der Verfahrens-
beteiligung § 426Anhörung von möglichen Einziehungs-
beteiligten im vorbereitenden Verfahren § 427Befugnisse des Einziehungs-
beteiligten im Hauptverfahren § 428Vertretung des Einziehungs-
beteiligten § 429Terminsnachricht an den Einziehungs-
beteiligten § 430Stellung in der Hauptverhandlung § 431Rechtsmittel-
verfahren § 432Einziehung durch Strafbefehl § 433Nachverfahren § 434Entscheidung im Nachverfahren § 435Selbständiges Einziehungsverfahren § 436Entscheidung im selbständigen Einziehungsverfahren § 437Besondere Regelungen für das selbständige Einziehungsverfahren § 438Nebenbetroffene am Strafverfahren § 439Der Einziehung gleichstehende Rechtsfolgen § 440(weggefallen) § 441(weggefallen) § 442(weggefallen) § 443Vermögens-
beschlagnahme
Rechtsprechung zu § 431 StPO
109 Entscheidungen zu § 431 StPO in unserer Datenbank:
- BGH, 01.07.2021 - 3 StR 518/19
Urteil wegen Einziehung des durch die Ausfuhr von Waffen nach Kolumbien Erlangten ...
- BGH, 27.04.2022 - 5 StR 278/21
Revision der Nebenbeteiligten gegen die Unternehmensgeldbuße (Ahndungs- und ...
- BGH, 30.11.2023 - 3 StR 192/18
Beschäftigung von Ausländern ohne Genehmigung in größerem Umfang aus grobem ...
- BGH, 29.08.2016 - StB 24/16
Keine sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Nebenbeteiligung des ...
- BGH, 04.04.2023 - 1 StR 455/22
Mitteilung über außerhalb der Hauptverhandlung geführte Verständigungsgespräche ...
- OLG Bremen, 19.06.2018 - 1 Ws 146/17
Zulässigkeit der Aufhebung der Anordnung der Verfahrensbeteiligung im Hinblick ...
- BGH, 10.07.2018 - 1 StR 628/17
Durchführung der Hauptverhandlung in Abwesenheit eines Nebenbeteiligten (kein ...
- BGH, 16.05.2023 - 1 StR 472/22
Geringfügige Abänderung der Einziehungsentscheidung
- BGH, 07.09.2016 - 2 StR 352/15
Anordnung des Verfalls (Vermögensmehrung bei einem Unternehmen, für das der Täter ...
- BGH, 28.07.2021 - 1 StR 519/20
Besonders schwere Steuerhinterziehung (Strafbarkeit von beantragten ...
Querverweise
Auf § 431 StPO verweisen folgende Vorschriften:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Besondere Arten des Verfahrens
- Verfahren bei Einziehung und Vermögensbeschlagnahme
- Verfahren bei Festsetzung von Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen
- § 444 (Verfahren)
Redaktionelle Querverweise zu § 431 StPO:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Gerichtliche Entscheidungen
- § 35a S. 1 (Rechtsmittelbelehrung) (zu § 431 V 2)
- Rechtsmittel
- Beschwerde
- § 311 (Sofortige Beschwerde) (zu § 431 V 2)