Strafprozeßordnung
6. Buch - Besondere Arten des Verfahrens (§§ 407 - 444) |
3. Abschnitt - Verfahren bei Einziehung und Vermögensbeschlagnahme (§§ 421 - 443) |
(1) 1Ist über die Einziehung eines Gegenstandes zu entscheiden, ordnet das Gericht an, dass eine Person, die weder Angeschuldigte ist noch als Einziehungsbeteiligte in Betracht kommt, als Nebenbetroffene an dem Verfahren beteiligt wird, soweit es die Einziehung betrifft, wenn es glaubhaft erscheint, dass
1. | dieser Person der Gegenstand gehört oder zusteht oder | |
2. | diese Person an dem Gegenstand ein sonstiges Recht hat, dessen Erlöschen nach § 75 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Strafgesetzbuches im Falle der Einziehung angeordnet werden könnte. |
2Für die Anordnung der Verfahrensbeteiligung gelten § 424 Absatz 2 bis 5 und § 425 entsprechend.
(2) 1Das Gericht kann anordnen, dass sich die Beteiligung nicht auf die Frage der Schuld des Angeschuldigten erstreckt, wenn
2§ 424 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Im Übrigen gelten die §§ 426 bis 434 entsprechend mit der Maßgabe, dass in den Fällen des § 432 Absatz 2 und des § 433 das Gericht den Schuldspruch nicht nachprüft, wenn nach den Umständen, welche die Einziehung begründet haben, eine Anordnung nach Absatz 2 zulässig wäre.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13.04.2017
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.07.2017 | Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung | 13.04.2017 |
beteiligte am Strafverfahren § 425Absehen von der Verfahrens-
beteiligung § 426Anhörung von möglichen Einziehungs-
beteiligten im vorbereitenden Verfahren § 427Befugnisse des Einziehungs-
beteiligten im Hauptverfahren § 428Vertretung des Einziehungs-
beteiligten § 429Terminsnachricht an den Einziehungs-
beteiligten § 430Stellung in der Hauptverhandlung § 431Rechtsmittel-
verfahren § 432Einziehung durch Strafbefehl § 433Nachverfahren § 434Entscheidung im Nachverfahren § 435Selbständiges Einziehungsverfahren § 436Entscheidung im selbständigen Einziehungsverfahren § 437Besondere Regelungen für das selbständige Einziehungsverfahren § 438Nebenbetroffene am Strafverfahren § 439Der Einziehung gleichstehende Rechtsfolgen § 440(weggefallen) § 441(weggefallen) § 442(weggefallen) § 443Vermögens-
beschlagnahme
Rechtsprechung zu § 438 StPO
13 Entscheidungen zu § 438 StPO in unserer Datenbank:
- OLG Bremen, 19.06.2018 - 1 Ws 146/17
Zulässigkeit der Aufhebung der Anordnung der Verfahrensbeteiligung im Hinblick ...
- KG, 03.08.2018 - 5 Ws 89/18
Nebenbeteiligung nach § 438 Abs. 1 Satz 1 StPO
- LG Berlin, 10.06.2022 - 516 KLs 6/22
Einziehung von Wertersatz, Beteiligung des Nebenbetroffenen
- BGH, 10.10.2018 - 5 StR 389/18
Rechtsfehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrags wegen Bedeutungslosigkeit aus ...
- BayObLG, 24.02.1994 - 3 ObOWi 18/94
Anwendbarkeit des § 29 a des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten; ...
- OLG Hamburg, 27.09.1996 - II-459/96
Schadensersatz für Transportschäden an Tiefkühlwaren i.R.e. Kfz-Beförderung im ...
- OLG Stuttgart, 16.04.2007 - 2 Ss 120/07
Ordnungswidrigkeitsrecht: Einspruchsverwerfung wegen Ausbleibens des ...
- BGH, 29.04.1983 - 2 ARs 118/83
Verstoß gegen das Wirtschaftsstrafgesetz - Rückerstattung des Mehrerlöses an den ...
- BGH, 29.04.1983 - 2 ARs 119/83
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- OLG Stuttgart, 01.07.2020 - 7 Ws 49/20
Selbstständiges Einziehungsverfahren: Verfahrensvoraussetzung der Unmöglichkeit ...
Querverweise
Auf § 438 StPO verweisen folgende Vorschriften:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
- Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
- Bußgeldverfahren
- Verfahren bei Anordnung von Nebenfolgen oder der Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung
- § 87 (Anordnung der Einziehung)