Straßenverkehrs-Ordnung
I. - Allgemeine Verkehrsregeln (§§ 1 - 35) |
(1) 1An Kreuzungen und Einmündungen hat die Vorfahrt, wer von rechts kommt. 2Das gilt nicht,
1. | wenn die Vorfahrt durch Verkehrszeichen besonders geregelt ist (Zeichen 205, 206, 301, 306) oder | |
2. | für Fahrzeuge, die aus einem Feld- oder Waldweg auf eine andere Straße kommen. |
(1a) 1Ist an der Einmündung in einen Kreisverkehr Zeichen 215 (Kreisverkehr) unter dem Zeichen 205 (Vorfahrt gewähren) angeordnet, hat der Verkehr auf der Kreisfahrbahn Vorfahrt. 2Bei der Einfahrt in einen solchen Kreisverkehr ist die Benutzung des Fahrtrichtungsanzeigers unzulässig.
(2) 1Wer die Vorfahrt zu beachten hat, muss rechtzeitig durch sein Fahrverhalten, insbesondere durch mäßige Geschwindigkeit, erkennen lassen, dass gewartet wird. 2Es darf nur weitergefahren werden, wenn übersehen werden kann, dass wer die Vorfahrt hat, weder gefährdet noch wesentlich behindert wird. 3Kann das nicht übersehen werden, weil die Straßenstelle unübersichtlich ist, so darf sich vorsichtig in die Kreuzung oder Einmündung hineingetastet werden, bis die Übersicht gegeben ist. 4Wer die Vorfahrt hat, darf auch beim Abbiegen in die andere Straße nicht wesentlich durch den Wartepflichtigen behindert werden.
Rückhaltesysteme, Rollstuhlnutzer-
Rückhaltesysteme, Schutzhelme § 22Ladung § 23Sonstige Pflichten von Fahrzeugführenden § 24Besondere Fortbewegungsmittel § 25Fußgänger § 26Fußgängerüberwege § 27Verbände § 28Tiere § 29Übermäßige Straßenbenutzung § 30Umweltschutz, Sonn- und Feiertagsfahrverbot § 31Sport und Spiel § 32Verkehrshindernisse § 33Verkehrs-
beeinträchtigungen § 34Unfall § 35Sonderrechte
Rechtsprechung zu § 8 StVO
2.135 Entscheidungen zu § 8 StVO in unserer Datenbank:
- BGH, 22.11.2022 - VI ZR 344/21
"Rechts vor links" auf Parkplätzen?
Zum selben Verfahren:
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§ 8 StVO in Nachschlagewerken
- § 8 StVO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Vorfahrtsregel
Querverweise
Auf § 8 StVO verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 8 StVO:
- Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
- I. - Allgemeine Verkehrsregeln
- § 10 (Einfahren und Anfahren)
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Besonderer Teil
- Gemeingefährliche Straftaten
- § 315c I Nr. 2 a) (Gefährdung des Straßenverkehrs)