Telekommunikationsgesetz

   Teil 8 - Wegerechte und Mitnutzung (§§ 125 - 155)   
   Abschnitt 2 - Mitnutzung öffentlicher Versorgungsnetze (§§ 136 - 151)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/TKG/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ TKG (https://dejure.org/gesetze/TKG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ TKG
__paste_bez____paste_norm__ Telekommunikationsgesetz (https://dejure.org/gesetze/TKG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Telekommunikationsgesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 139
Umfang des Mitnutzungsanspruchs bei Elektrizitätsversorgungsnetzen

(1) Die Mitnutzung eines Elektrizitätsversorgungsnetzes umfasst auch Dachständer, Giebelanschlüsse und die Hauseinführung.

(2) Soweit es für den Betrieb des öffentlichen Telekommunikationsnetzes notwendig ist, muss der Betreiber des Elektrizitätsversorgungsnetzes entgeltlich einen Anschluss zum Bezug des Betriebsstroms für die eingebauten Komponenten des Netzes mit sehr hoher Kapazität zur Verfügung stellen.

Vorherige Gesetzesfassung

Rechtsprechung zu § 139 TKG

4 Entscheidungen zu § 139 TKG in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Querverweise

Auf § 139 TKG verweisen folgende Vorschriften:

    Telekommunikationsgesetz (TKG) 
      Informationen über Infrastruktur und Netzausbau
        § 79 (Informationen über Infrastruktur)
     
      Wegerechte und Mitnutzung
        Wegerechte
          § 128 (Mitnutzung und Wegerecht)
          § 134 (Beeinträchtigung von Grundstücken und Gebäuden)
        Mitnutzung öffentlicher Versorgungsnetze
          § 149 (Regulierungsziele, Entgeltmaßstäbe und Fristen der nationalen Streitbeilegung)
Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht