Telekommunikationsgesetz
Teil 8 - Wegerechte und Mitnutzung (§§ 125 - 155) |
Abschnitt 2 - Mitnutzung öffentlicher Versorgungsnetze (§§ 136 - 151) |
(1) 1Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze können bei den Eigentümern oder Betreibern öffentlicher Versorgungsnetze die Erteilung von Informationen über geplante oder laufende Bauarbeiten an öffentlichen Versorgungsnetzen beantragen, um eine Koordinierung dieser Bauarbeiten mit Bauarbeiten zum Ausbau von Netzen mit sehr hoher Kapazität zu prüfen. 2Der Antrag muss erkennen lassen, in welchem Gebiet der Einbau von Komponenten von Netzen mit sehr hoher Kapazität vorgesehen ist.
(2) 1Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Versorgungsnetze erteilen Antragstellern nach Absatz 1 innerhalb von zwei Wochen ab dem Tag des Antragseingangs die beantragten Informationen. 2Die Erteilung erfolgt unter verhältnismäßigen, diskriminierungsfreien und transparenten Bedingungen.
(3) 1Die Informationen müssen folgende Angaben zu laufenden und geplanten Bauarbeiten an passiven Netzinfrastrukturen öffentlicher Versorgungsnetze enthalten, für die bereits eine Genehmigung erteilt wurde oder ein Genehmigungsverfahren anhängig ist:
2Ist innerhalb von sechs Monaten nach Eingang des Antrags auf Erteilung der Informationen ein Antrag auf Genehmigung der Bauarbeiten vorgesehen, so müssen auch zu diesen Bauarbeiten die Informationen nach den Absätzen 2 und 3 erteilt werden.
(4) Der Antrag nach Absatz 1 kann ganz oder teilweise abgelehnt werden, soweit konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass
1. | die Sicherheit oder Integrität der Versorgungsnetze oder die öffentliche Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit durch Erteilung der Informationen gefährdet wird, | |
2. | durch die Erteilung die Vertraulichkeit gemäß § 148 verletzt wird, | |
3. | Bauarbeiten betroffen sind, deren anfänglich geplante Dauer acht Wochen nicht überschreitet, | |
4. | von dem Antrag Teile einer Kritischen Infrastruktur, insbesondere deren Informationstechnik, betroffen sind, die nachweislich besonders schutzbedürftig und für die Funktionsfähigkeit der Kritischen Infrastruktur maßgeblich sind, und der Betreiber des öffentlichen Versorgungsnetzes bei Erteilung der Informationen unverhältnismäßige Maßnahmen ergreifen müsste, um die ihm durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes auferlegten Schutzpflichten zu erfüllen, | |
5. | die Koordinierung von Bauarbeiten unzumutbar ist oder | |
6. | ein Versagungsgrund für eine Koordinierung von Bauarbeiten nach § 143 Absatz 4 vorliegt. |
(5) Anstelle einer Erteilung der Informationen genügt ein Verweis auf eine bereits erfolgte Veröffentlichung, wenn
1. | der Bauherr die beantragten Informationen bereits selbst elektronisch öffentlich zugänglich gemacht hat oder | |
2. | der Zugang zu diesen Informationen bereits über die zentrale Informationsstelle des Bundes nach § 78 Absatz 1 Nummer 4 gewährleistet ist. |
(6) 1Innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist sind die Informationen auch der zentralen Informationsstelle des Bundes zu übermitteln. 2Sie macht diese Informationen anderen Interessenten, die ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme haben, in geeigneter Form zugänglich. 3Näheres regeln die Einsichtnahmebedingungen der zentralen Informationsstelle des Bundes.
versorgungsnetzen § 140Einnahmen aus Mitnutzungen § 141Ablehnung der Mitnutzung, Versagungsgründe § 142Informationen über Bauarbeiten an öffentlichen Versorgungsnetzen § 143Koordinierung von Bauarbeiten § 144Allgemeine Informationen über Verfahrens-
bedingungen bei Bauarbeiten § 145Netzinfrastruktur von Gebäuden § 146Mitverlegung, Sicherstellung und Betrieb der Infrastruktur für Netze mit sehr hoher Kapazität § 147Antragsform und Reihenfolge der Verfahren § 148Vertraulichkeit der Verfahren, Informations-
verarbeitung und Gewährung der Einsichtnahme § 149Regulierungsziele, Entgeltmaßstäbe und Fristen der nationalen Streitbeilegung § 150Genehmigungsfristen für Bauarbeiten § 151Verordnungs-
ermächtigungen
Rechtsprechung zu § 142 TKG
22 Entscheidungen zu § 142 TKG in unserer Datenbank:
- VG Düsseldorf, 09.01.2020 - 16 K 3683/19
Auslagenvergütung für Wiederherstellung eines Verkehrsweges nach TKG
- VG Arnsberg, 14.12.2010 - 11 K 2837/09
Heranziehung zu Verwaltungsgebühren für die Genehmigung von Straßenaufbrüchen für ...
- VG Köln, 22.04.2016 - 9 K 1486/15
Anspruch eines Betreibers funkgestützter Netze zum Angebot eines breitbandigen ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 20.02.2017 - 6 B 36.16
Mobilfunk; Frequenzvergabe; Versteigerungsverfahren; Bedarfsüberhang
- BVerwG, 20.02.2017 - 6 B 36.16
- VG Darmstadt, 25.03.2011 - 5 K 1496/09
Verwaltungsgebühr für Zustimmung zur Verlegung einer Telekommunikationsleitung
- VG Düsseldorf, 09.01.2020 - 16 K 3290/19
Telekommunikationsrecht
- FG Berlin-Brandenburg, 04.04.2012 - 12 V 12208/11
Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (§ 69 Abs. 3 FGO) - Körperschaft- und ...
- VG Köln, 03.07.2009 - 27 K 3726/07
Erhebung von Gebühren für die Zuteilung von 10-stelligen Rufnummernblöcken nach § ...
- VG Köln, 22.04.2016 - 9 K 2882/15
Zulassung zu einem Frequenzversteigerungsverfahren; Darlegungspflichten und ...
- BVerwG, 22.06.2011 - 6 C 40.10
Frequenz; Funkfrequenz; Zuteilung; Vergabe; Vergabebedingungen; ...
Querverweise
Auf § 142 TKG verweisen folgende Vorschriften:
- Telekommunikationsgesetz (TKG)
- Informationen über Infrastruktur und Netzausbau
- § 82 (Informationen über Baustellen)
- Wegerechte und Mitnutzung