Telekommunikationsgesetz

   Teil 10 - Öffentliche Sicherheit und Notfallvorsorge (§§ 164 - 190)   
   Abschnitt 1 - Öffentliche Sicherheit (§§ 164 - 183)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 175
Verpflichtete; Entschädigung

(1) 1Die Verpflichtungen zur Speicherung von Verkehrsdaten, zur Verwendung der Daten und zur Datensicherheit nach den §§ 176 bis 181 beziehen sich auf Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste für Endnutzer, bei denen es sich nicht um nummernunabhängige interpersonelle Telekommunikationsdienste handelt. 2Ein Anbieter nach Satz 1, der nicht alle der nach Maßgabe der §§ 176 bis 181 zu speichernden Daten selbst erzeugt oder verarbeitet, hat

1. sicherzustellen, dass die nicht von ihm selbst bei der Erbringung seines Dienstes erzeugten oder verarbeiteten Daten gemäß § 176 Absatz 1 gespeichert werden, und
2. der Bundesnetzagentur auf deren Verlangen unverzüglich mitzuteilen, wer diese Daten speichert.

(2) 1Für notwendige Aufwendungen, die den Verpflichteten durch die Umsetzung der Vorgaben aus den §§ 176, 178 bis 181 entstehen, ist eine angemessene Entschädigung zu zahlen, soweit dies zur Abwendung oder zum Ausgleich unbilliger Härten geboten erscheint. 2Für die Bemessung der Entschädigung sind die tatsächlich entstandenen Kosten maßgebend. 3Über Anträge auf Entschädigung entscheidet die Bundesnetzagentur.

Rechtsprechung zu § 175 TKG

8 Entscheidungen zu § 175 TKG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 175 TKG verweisen folgende Vorschriften:

    Telekommunikationsgesetz (TKG) 
      Öffentliche Sicherheit und Notfallvorsorge
        Öffentliche Sicherheit
          § 176 (Pflichten zur Speicherung von Verkehrsdaten)
          § 177 (Verwendung der Daten)
          § 178 (Gewährleistung der Sicherheit der Daten)
          § 179 (Protokollierung)
          § 181 (Sicherheitskonzept)
     
      Bußgeldvorschriften
        § 228 (Bußgeldvorschriften)
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