Telekommunikationsgesetz
Teil 10 - Öffentliche Sicherheit und Notfallvorsorge (§§ 164 - 190) |
Abschnitt 1 - Öffentliche Sicherheit (§§ 164 - 183) |
(1) 1Die Verpflichtungen zur Speicherung von Verkehrsdaten, zur Verwendung der Daten und zur Datensicherheit nach den §§ 176 bis 181 beziehen sich auf Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste für Endnutzer, bei denen es sich nicht um nummernunabhängige interpersonelle Telekommunikationsdienste handelt. 2Ein Anbieter nach Satz 1, der nicht alle der nach Maßgabe der §§ 176 bis 181 zu speichernden Daten selbst erzeugt oder verarbeitet, hat
1. | sicherzustellen, dass die nicht von ihm selbst bei der Erbringung seines Dienstes erzeugten oder verarbeiteten Daten gemäß § 176 Absatz 1 gespeichert werden, und | |
2. | der Bundesnetzagentur auf deren Verlangen unverzüglich mitzuteilen, wer diese Daten speichert. |
(2) 1Für notwendige Aufwendungen, die den Verpflichteten durch die Umsetzung der Vorgaben aus den §§ 176, 178 bis 181 entstehen, ist eine angemessene Entschädigung zu zahlen, soweit dies zur Abwendung oder zum Ausgleich unbilliger Härten geboten erscheint. 2Für die Bemessung der Entschädigung sind die tatsächlich entstandenen Kosten maßgebend. 3Über Anträge auf Entschädigung entscheidet die Bundesnetzagentur.
beauftragter und Sicherheitskonzept § 167Katalog von Sicherheits-
anforderungen § 168Mitteilung eines Sicherheitsvorfalls § 169Daten-
und Informations-
sicherheit § 170Umsetzung von Überwachungs-
maßnahmen, Erteilung von Auskünften § 171Mitwirkung bei technischen Ermittlungsmaßnahmen bei Mobilfunkendgeräten § 172Daten für Auskunftsersuchen der Sicherheitsbehörden § 173Automatisiertes Auskunftsverfahren § 174Manuelles Auskunftsverfahren § 175Verpflichtete; Entschädigung § 176Pflichten zur Speicherung von Verkehrsdaten § 177Verwendung der Daten § 178Gewährleistung der Sicherheit der Daten § 179Protokollierung § 180Anforderungskatalog § 181Sicherheitskonzept § 182Auskunftsersuchen des Bundes-
nachrichtendienstes § 183Kontrolle und Durchsetzung von Verpflichtungen
Rechtsprechung zu § 175 TKG
8 Entscheidungen zu § 175 TKG in unserer Datenbank:
- BVerwG, 14.08.2023 - 6 C 6.22
Gesetzliche Verpflichtung der Telekommunikationsanbieter zur Vorratsspeicherung ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 14.08.2023 - 6 C 7.22
Gesetzliche Verpflichtung der Telekommunikationsanbieter zur Vorratsspeicherung ...
- BVerwG, 14.08.2023 - 6 C 7.22
- BVerfG, 04.12.2023 - 1 BvR 229/16
Anordnung der Auslagenerstattung für das Verfassungsbeschwerdeverfahren nach ...
- BVerfG, 04.12.2023 - 1 BvR 2023/16
Anordnung der Auslagenerstattung für das Verfassungsbeschwerdeverfahren nach ...
- BVerfG, 15.02.2023 - 1 BvR 141/16
Verfassungsbeschwerden gegen die anlasslose Vorratsdatenspeicherung erfolglos
- BVerfG, 14.02.2023 - 1 BvR 2683/16
Verfassungsbeschwerden gegen die anlasslose Vorratsdatenspeicherung erfolglos
- BVerfG, 14.02.2023 - 1 BvR 2845/16
Verfassungsbeschwerden gegen die anlasslose Vorratsdatenspeicherung erfolglos
- BVerfG, 26.04.2022 - 1 BvR 1619/17
Bayerisches Verfassungsschutzgesetz teilweise verfassungswidrig
Querverweise
Auf § 175 TKG verweisen folgende Vorschriften:
- Telekommunikationsgesetz (TKG)
- Öffentliche Sicherheit und Notfallvorsorge
- Bußgeldvorschriften
- § 228 (Bußgeldvorschriften)