Telekommunikationsgesetz

   Teil 10 - Öffentliche Sicherheit und Notfallvorsorge (§§ 164 - 190)   
   Abschnitt 1 - Öffentliche Sicherheit (§§ 164 - 183)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 181
Sicherheitskonzept

1Der nach § 175 Absatz 1 Verpflichtete hat in das Sicherheitskonzept nach § 166 zusätzlich aufzunehmen,

1. welche Systeme zur Erfüllung der Verpflichtungen aus den §§ 176 bis 179 betrieben werden,
2. von welchen Gefährdungen für diese Systeme auszugehen ist und
3. welche technischen Vorkehrungen oder sonstigen Maßnahmen getroffen oder geplant sind, um diesen Gefährdungen entgegenzuwirken und die Verpflichtungen aus den §§ 176 bis 179 zu erfüllen.

2Der nach § 175 Absatz 1 Verpflichtete hat der Bundesnetzagentur das Sicherheitskonzept unverzüglich nach dem Beginn der Speicherung nach § 176 und unverzüglich bei jeder Änderung des Konzepts vorzulegen. 3Bleibt das Sicherheitskonzept unverändert, hat der nach § 175 Absatz 1 Verpflichtete dies gegenüber der Bundesnetzagentur im Abstand von jeweils zwei Jahren schriftlich zu erklären.

Rechtsprechung zu § 181 TKG

2 Entscheidungen zu § 181 TKG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 181 TKG verweisen folgende Vorschriften:

    Telekommunikationsgesetz (TKG) 
      Öffentliche Sicherheit und Notfallvorsorge
        Öffentliche Sicherheit
          § 175 (Verpflichtete; Entschädigung)
     
      Bußgeldvorschriften
        § 228 (Bußgeldvorschriften)
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