Telekommunikationsgesetz
Teil 10 - Öffentliche Sicherheit und Notfallvorsorge (§§ 164 - 190) |
Abschnitt 1 - Öffentliche Sicherheit (§§ 164 - 183) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Telekommunikationsgesetz (https://dejure.org/gesetze/TKG/__paste_norm__.html)
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1Der nach § 175 Absatz 1 Verpflichtete hat in das Sicherheitskonzept nach § 166 zusätzlich aufzunehmen,
1. | welche Systeme zur Erfüllung der Verpflichtungen aus den §§ 176 bis 179 betrieben werden, | |
2. | von welchen Gefährdungen für diese Systeme auszugehen ist und | |
3. | welche technischen Vorkehrungen oder sonstigen Maßnahmen getroffen oder geplant sind, um diesen Gefährdungen entgegenzuwirken und die Verpflichtungen aus den §§ 176 bis 179 zu erfüllen. |
2Der nach § 175 Absatz 1 Verpflichtete hat der Bundesnetzagentur das Sicherheitskonzept unverzüglich nach dem Beginn der Speicherung nach § 176 und unverzüglich bei jeder Änderung des Konzepts vorzulegen. 3Bleibt das Sicherheitskonzept unverändert, hat der nach § 175 Absatz 1 Verpflichtete dies gegenüber der Bundesnetzagentur im Abstand von jeweils zwei Jahren schriftlich zu erklären.
§ 164Notruf
§ 164aÖffentliche Warnungen
§ 165Technische und organisatorische Schutzmaßnahmen
§ 166Sicherheits-
beauftragter und Sicherheitskonzept § 167Katalog von Sicherheits-
anforderungen § 168Mitteilung eines Sicherheitsvorfalls § 169Daten-
und Informations-
sicherheit § 170Umsetzung von Überwachungs-
maßnahmen, Erteilung von Auskünften § 171Mitwirkung bei technischen Ermittlungsmaßnahmen bei Mobilfunkendgeräten § 172Daten für Auskunftsersuchen der Sicherheitsbehörden § 173Automatisiertes Auskunftsverfahren § 174Manuelles Auskunftsverfahren § 175Verpflichtete; Entschädigung § 176Pflichten zur Speicherung von Verkehrsdaten § 177Verwendung der Daten § 178Gewährleistung der Sicherheit der Daten § 179Protokollierung § 180Anforderungskatalog § 181Sicherheitskonzept § 182Auskunftsersuchen des Bundes-
nachrichtendienstes § 183Kontrolle und Durchsetzung von Verpflichtungen
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beauftragter und Sicherheitskonzept § 167Katalog von Sicherheits-
anforderungen § 168Mitteilung eines Sicherheitsvorfalls § 169Daten-
und Informations-
sicherheit § 170Umsetzung von Überwachungs-
maßnahmen, Erteilung von Auskünften § 171Mitwirkung bei technischen Ermittlungsmaßnahmen bei Mobilfunkendgeräten § 172Daten für Auskunftsersuchen der Sicherheitsbehörden § 173Automatisiertes Auskunftsverfahren § 174Manuelles Auskunftsverfahren § 175Verpflichtete; Entschädigung § 176Pflichten zur Speicherung von Verkehrsdaten § 177Verwendung der Daten § 178Gewährleistung der Sicherheit der Daten § 179Protokollierung § 180Anforderungskatalog § 181Sicherheitskonzept § 182Auskunftsersuchen des Bundes-
nachrichtendienstes § 183Kontrolle und Durchsetzung von Verpflichtungen
Rechtsprechung zu § 181 TKG
2 Entscheidungen zu § 181 TKG in unserer Datenbank:
- BVerwG, 14.08.2023 - 6 C 6.22
Gesetzliche Verpflichtung der Telekommunikationsanbieter zur Vorratsspeicherung ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 14.08.2023 - 6 C 7.22
Gesetzliche Verpflichtung der Telekommunikationsanbieter zur Vorratsspeicherung ...
- BVerwG, 14.08.2023 - 6 C 7.22
Querverweise
Auf § 181 TKG verweisen folgende Vorschriften:
- Telekommunikationsgesetz (TKG)
- Öffentliche Sicherheit und Notfallvorsorge
- Öffentliche Sicherheit
- § 175 (Verpflichtete; Entschädigung)
- Bußgeldvorschriften
- § 228 (Bußgeldvorschriften)