Telekommunikationsgesetz

   Teil 11 - Bundesnetzagentur und andere zuständige Behörden (§§ 191 - 222)   
   Abschnitt 2 - Befugnisse (§§ 202 - 208)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 207
Vorläufige Anordnungen

Die Bundesnetzagentur kann bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Anordnungen treffen.

Rechtsprechung zu § 207 TKG

2 Entscheidungen zu § 207 TKG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 207 TKG verweisen folgende Vorschriften:

    Telekommunikationsgesetz (TKG) 
      Bundesnetzagentur und andere zuständige Behörden
        Verfahren
          Beschlusskammern
            § 212 (Sonstige Streitigkeiten zwischen Unternehmen)
Was ist das?

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