Telekommunikationsgesetz

   Teil 11 - Bundesnetzagentur und andere zuständige Behörden (§§ 191 - 222)   
   Abschnitt 1 - Organisation (§§ 191 - 201)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 191
Aufgaben und Befugnisse

Die Bundesnetzagentur nimmt die ihr nach diesem Gesetz und nach Artikel 5 der Verordnung (EU) 2015/2120 sowie nach Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 8 der Verordnung (EU) 302/2018 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2018 über Maßnahmen gegen ungerechtfertigtes Geoblocking und andere Formen der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden innerhalb des Binnenmarkts und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2006/2004 und (EU) 2017/2394 sowie der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 60 vom 2.3.2018, S. 1) zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse wahr.

Rechtsprechung zu § 191 TKG

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Querverweise

Auf § 191 TKG verweisen folgende Vorschriften:

    Telekommunikationsgesetz (TKG) 
      Bundesnetzagentur und andere zuständige Behörden
        Befugnisse
          § 203 (Auskunftsverlangen und weitere Untersuchungsrechte; Übermittlungspflichten)
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