Telekommunikationsgesetz
Teil 11 - Bundesnetzagentur und andere zuständige Behörden (§§ 191 - 222) |
Abschnitt 1 - Organisation (§§ 191 - 201) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Telekommunikationsgesetz (https://dejure.org/gesetze/TKG/__paste_norm__.html)
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(1) 1Die Bundesnetzagentur kann zur Vorbereitung ihrer Entscheidungen oder zur Begutachtung von Fragen der Regulierung wissenschaftliche Kommissionen einsetzen. 2Die Mitglieder dieser Kommissionen müssen auf dem Gebiet der Telekommunikation über besondere volkswirtschaftliche, betriebswirtschaftliche, sozialpolitische, technologische oder rechtliche Erfahrungen und über ausgewiesene wissenschaftliche Kenntnisse verfügen.
(2) 1Die Bundesnetzagentur erhält bei der Erfüllung ihrer Aufgaben fortlaufend wissenschaftliche Unterstützung. 2Diese betrifft insbesondere
§ 191Aufgaben und Befugnisse
§ 192Medien der Veröffentlichung
§ 193Veröffentlichung von Weisungen
§ 194Aufgaben und Rechte des Beirates
§ 195Tätigkeitsbericht, Sektorgutachten
§ 196Jahresbericht
§ 197Zusammenarbeit mit anderen Behörden auf nationaler Ebene
§ 198Zusammenarbeit mit anderen Behörden auf der Ebene der Europäischen Union
§ 199Bereitstellung von Informationen
§ 200Mediation
§ 201Wissenschaftliche Beratung
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