Telekommunikationsgesetz
Teil 3 - Kundenschutz (§§ 51 - 72) |
1Soweit eine Verpflichtung des Anbieters von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten zum Ersatz eines Vermögensschadens oder zur Zahlung einer Entschädigung gegenüber einem Endnutzer besteht, ist die Haftung auf 12 500 Euro je Endnutzer begrenzt. 2Besteht die Schadensersatz- oder Entschädigungspflicht des Anbieters wegen desselben Ereignisses gegenüber mehreren Endnutzern, ist die Haftung auf insgesamt 30 Millionen Euro begrenzt. 3Übersteigt die Schadensersatz- oder Entschädigungspflicht gegenüber mehreren Anspruchsberechtigten auf Grund desselben Ereignisses die Höchstgrenze nach Satz 2, wird der Schadensersatz oder die Entschädigung in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüche zur Höchstgrenze steht. 4Die Haftungsbegrenzung nach den Sätzen 1 bis 3 gilt nicht, wenn die Schadensersatz- oder Entschädigungspflicht durch ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Anbieters herbeigeführt wurde, sowie für Ansprüche auf Ersatz des Schadens, der durch den Verzug der Zahlung von Schadensersatz oder einer Entschädigung entsteht. 5Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 kann die Höhe der Haftung gegenüber Endnutzern, die keine Verbraucher sind, durch einzelvertragliche Vereinbarung geregelt werden.
diskriminierung, Berücksichtigung der Interessen von Endnutzern mit Behinderungen § 52Transparenz, Veröffentlichung von Informationen und Dienstemerkmalen zur Kostenkontrolle; Rechtsverordnung § 53Unabhängige Vergleichs-
instrumente § 54Vertragsschluss und Vertrags-
zusammenfassung § 55Informations-
anforderungen für Verträge § 56Vertragslaufzeit, Kündigung nach stillschweigender Vertragsverlängerung § 57Vertragsänderung, Minderung und außerordentliche Kündigung § 58Entstörung § 59Anbieterwechsel und Rufnummernmitnahme § 60Umzug § 61Selektive Sperre zum Schutz vor Kosten, Sperre bei Zahlungsverzug § 62Rechnungsinhalte, Teilzahlungen § 63Verbindungspreis-
berechnung § 64Vorausbezahlung § 65Anspruch auf Einzelverbindungs-
nachweis § 66Angebotspakete § 67Beanstandungen § 68Schlichtung § 69Abwehr-
und Schadensersatz-
ansprüche § 70Haftungsbegrenzung § 71Abweichende Vereinbarungen und Geltungsbereich Kundenschutz § 72Glasfaser-
bereitstellungsentgelt
Rechtsprechung zu § 70 TKG
7 Entscheidungen zu § 70 TKG in unserer Datenbank:
- VG Karlsruhe, 30.09.2020 - 4 K 103/19
- VG Düsseldorf, 15.09.2021 - 16 K 3087/19
- BVerwG, 27.01.2010 - 6 C 22.08
Zugang; Teilnehmeranschluss; Teilnehmeranschlussleitung; Kollokation; ...
Zum selben Verfahren:
- VG Köln, 23.04.2008 - 21 K 2701/07
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- VG Köln, 23.04.2008 - 21 K 2701/07
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- Generalanwalt beim EuGH, 12.06.2014 - C-222/13
TDC
Querverweise
Auf § 70 TKG verweisen folgende Vorschriften:
- Telekommunikationsgesetz (TKG)
- Kundenschutz
- § 71 (Abweichende Vereinbarungen und Geltungsbereich Kundenschutz)