Das Telemediengesetz ist zum 14.5.2024 außer Kraft getreten. Siehe nun Digitale-Dienste-Gesetz (via buzer.de)

Telemediengesetz

   Abschnitt 4 - Melde- und Abhilfeverfahren der Videosharingplattform-Anbieter (§§ 10a - 10c)   
Gliederung
Außer Kraft
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/TMG/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ TMG (https://dejure.org/gesetze/TMG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ TMG
__paste_bez____paste_norm__ Telemediengesetz (https://dejure.org/gesetze/TMG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Telemediengesetz
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Textdarstellung

  

§ 10a
Verfahren zur Meldung von Nutzerbeschwerden

(1) Wenn eine Rechtsvorschrift des Bundes oder der Länder auf diese Vorschrift Bezug nimmt und soweit sich eine entsprechende Verpflichtung nicht bereits aus dem Netzwerkdurchsetzungsgesetz vom 1. September 2017 (BGBl. I S. 3352), das zuletzt durch Artikel 274 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung ergibt, sind Videosharingplattform-Anbieter verpflichtet, ein Verfahren vorzuhalten, mit dem die Nutzer Beschwerden (Nutzerbeschwerden) über rechtswidrige audiovisuelle Inhalte, die auf dem Videosharingplattform-Dienst des Videosharingplattform-Anbieters bereitgestellt werden, elektronisch melden können.

(2) Das Meldeverfahren muss

1. bei der Wahrnehmung des Inhalts leicht erkennbar und bedienbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein,
2. dem Beschwerdeführer die Möglichkeit geben, die Nutzerbeschwerde näher zu begründen und
3. gewährleisten, dass der Videosharingplattform-Anbieter Nutzerbeschwerden unverzüglich zur Kenntnis nehmen und prüfen kann.

Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes und weiterer Gesetze vom 19.11.2020 (BGBl. I S. 2456), in Kraft getreten am 27.11.2020 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
27.11.2020
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes und weiterer Gesetze19.11.2020BGBl. I S. 2456

Rechtsprechung zu § 10a TMG

2 Entscheidungen zu § 10a TMG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 10a TMG verweisen folgende Vorschriften:

    Telemediengesetz (TMG) 
      Melde- und Abhilfeverfahren der Videosharingplattform-Anbieter
        § 10b (Verfahren zur Abhilfe von Nutzerbeschwerden)
     
      Bußgeldvorschriften
        § 11 (Bußgeldvorschriften)
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