Tierschutzgesetz
Vierter Abschnitt - Eingriffe an Tieren (§§ 5 - 6a) |
(1) 1An einem Wirbeltier darf ohne Betäubung ein mit Schmerzen verbundener Eingriff nicht vorgenommen werden. 2Die Betäubung warmblütiger Wirbeltiere sowie von Amphibien und Reptilien ist von einem Tierarzt vorzunehmen. 3Dies gilt nicht, soweit die Betäubung ausschließlich durch äußerliche Anwendung eines Tierarzneimittels erfolgt, das nach arzneimittelrechtlichen Vorschriften zugelassen ist, um eine örtliche Schmerzausschaltung zu erreichen, und nach dem Stand von Wissenschaft und Technik zum Zweck der Durchführung des jeweiligen Eingriffs geeignet ist. 4Dies gilt ferner nicht für einen Eingriff im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2a, soweit die Betäubung ohne Beeinträchtigung des Zustandes der Wahrnehmungs- und Empfindungsfähigkeit, ausgenommen die Schmerzempfindung, durch ein Tierarzneimittel erfolgt, das nach arzneimittelrechtlichen Vorschriften für die Schmerzausschaltung bei diesem Eingriff zugelassen ist. 5Für die Betäubung mit Betäubungspatronen kann die zuständige Behörde Ausnahmen von Satz 2 zulassen, sofern ein berechtigter Grund nachgewiesen wird. 6Ist nach den Absätzen 2, 3 und 4 Nr. 1 eine Betäubung nicht erforderlich, sind alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um die Schmerzen oder Leiden der Tiere zu vermindern.
(2) Eine Betäubung ist nicht erforderlich,
(3) Eine Betäubung ist ferner nicht erforderlich
(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1. | über Absatz 3 hinaus weitere Maßnahmen von der Betäubungspflicht auszunehmen, soweit dies mit § 1 vereinbar ist, | |
2. | Verfahren und Methoden zur Durchführung von Maßnahmen nach Absatz 3 sowie auf Grund einer Rechtsverordnung nach Nummer 1 bestimmter Maßnahmen vorzuschreiben, zuzulassen oder zu verbieten, soweit dies zum Schutz der Tiere erforderlich ist. |
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes - Schutz von Versuchstieren vom 18.06.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
26.06.2021 | Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes - Schutz von Versuchstieren | 18.06.2021 | |
13.07.2013 | Drittes Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes | 04.07.2013 | |
25.04.2006 | Gesetz über die Reform hufbeschlagrechtlicher Regelungen und zur Änderung tierschutzrechtlicher Vorschriften | 19.04.2006 |
Rechtsprechung zu § 5 TierSchG
26 Entscheidungen zu § 5 TierSchG in unserer Datenbank:
- VG Münster, 10.05.2011 - 1 K 1823/10
Die Tätowierung eines Tieres zu einem anderen als dem in § 5 Abs. 3 Nr. 7 ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 10.08.2012 - 20 A 1240/11
Ordnungsverfügung zur Untersagung des Tätowierens von Tieren ist rechtmäßig
- VG Münster, 04.10.2010 - 1 L 481/10
Tätowierung eines Ponys mit "Rolling-Stones-Zunge" verstößt gegen Tierschutzrecht
- OVG Nordrhein-Westfalen, 10.08.2012 - 20 A 1240/11
- VGH Baden-Württemberg, 21.12.1988 - 10 S 2961/86
Ausnahme vom tierärztlichen Betäubungsmonopol für den Einsatz eines ...
- VG Bayreuth, 24.02.2021 - B 1 K 18.406
Erlaubnis zum Verbringen von Tieren ins Inland zum Zweck der Abgabe oder ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 19.08.2015 - 13 A 1445/14
Nach dem 30. Juni 2009 geborene Pferde müssen mit einem Transponder ...
- VG Münster, 17.08.2016 - 1 K 81/14
Rechtswidrige Untersagung der Tötung männlicher und nicht zur Schlachtung ...
- VG Regensburg, 10.05.2016 - RN 4 K 16.8
Erfolgloser Befriedungsantrag von Grundstücken aus ethischen Gründen
- BVerwG, 21.07.1995 - 3 B 12.95
Tierschutzrecht: Kürzen des Schnabels von Flugentenküken
Zum selben Verfahren:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 17.11.1994 - 20 A 110/93
Verstoß gegen das TierSchG
- OVG Nordrhein-Westfalen, 17.11.1994 - 20 A 110/93
Querverweise
Auf § 5 TierSchG verweisen folgende Vorschriften:
- Tierschutzgesetz (TierSchG)
- Eingriffe an Tieren
- § 6
- Übergangs- und Schlußvorschriften
- § 21