Das Unterbringungsgesetz ist mit Wirkung vom 01.01.2015 aufgehoben worden.
Siehe nun Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz (PsychKHG)

Unterbringungsgesetz

   2. Abschnitt - Unterbringungsverfahren (§§ 3 - 5)   
Gliederung
Außer Kraft
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Textdarstellung

  

§ 5
Ärztliche Untersuchung durch das Gesundheitsamt

1Die untere Verwaltungsbehörde kann die ärztliche Untersuchung einer Person durch das Gesundheitsamt anordnen, wenn dringende Gründe für die Annahme vorhanden sind, daß bei dieser die Voraussetzungen für eine Unterbringung vorliegen. 2§ 327 FamFG gilt entsprechend. 3Örtlich zuständig ist das Gericht, das für ein gleichzeitig beantragtes Unterbringungsverfahren zuständig wäre.

Fassung aufgrund des Vierten Gesetzes zur Bereinigung des baden-württembergischen Landesrechts (Viertes Rechtsbereinigungsgesetz - 4. RBerG) vom 04.05.2009 (GBl. S. 195), in Kraft getreten am 01.09.2009.

Rechtsprechung zu § 5 UBG

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