Umsatzsteuergesetz
Fünfter Abschnitt - Besteuerung (§§ 16 - 22g) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Umsatzsteuergesetz (https://dejure.org/gesetze/UStG/__paste_norm__.html)
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1Zur Sicherung des Steueraufkommens durch einen Austausch von Auskünften mit anderen Mitgliedstaaten kann das Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Unternehmer (§ 2) und Fahrzeuglieferer (§ 2a) der Finanzbehörde ihre innergemeinschaftlichen Lieferungen neuer Fahrzeuge an Abnehmer ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer melden müssen. 2Dabei können insbesondere geregelt werden:
1. | die Art und Weise der Meldung; | |
2. | der Inhalt der Meldung; | |
3. | die Zuständigkeit der Finanzbehörden; | |
4. | der Abgabezeitpunkt der Meldung. |
Querverweise
Auf § 18c UStG verweisen folgende Vorschriften:
- Umsatzsteuergesetz (UStG)
- Durchführung, Bußgeld-, Straf-, Verfahrens-, Übergangs- und Schlussvorschriften
- § 26a (Bußgeldvorschriften)