Umsatzsteuergesetz

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§ 24
Durchschnittssätze für land- und forstwirtschaftliche Betriebe

(1) 1Hat der Gesamtumsatz des Unternehmers (§ 19 Absatz 3) im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 600 000 Euro betragen, wird die Steuer für die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführten Umsätze vorbehaltlich der Sätze 2 bis 4 wie folgt festgesetzt:

1. für die Lieferungen von forstwirtschaftlichen Erzeugnissen, ausgenommen Sägewerkserzeugnisse, auf 5,5 Prozent,
2. für die Lieferungen der in der Anlage 2 nicht aufgeführten Sägewerkserzeugnisse und Getränke sowie von alkoholischen Flüssigkeiten, ausgenommen die Lieferungen in das Ausland und die im Ausland bewirkten Umsätze, und für sonstige Leistungen, soweit in der Anlage 2 nicht aufgeführte Getränke abgegeben werden, auf 19 Prozent,
3. für die übrigen Umsätze im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 auf 9,0 Prozent der Bemessungsgrundlage.

2Die Befreiungen nach § 4 mit Ausnahme der Nummern 1 bis 7 bleiben unberührt; § 9 findet keine Anwendung. 3Die Vorsteuerbeträge werden, soweit sie den in Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Umsätzen zuzurechnen sind, auf 5,5 Prozent, in den übrigen Fällen des Satzes 1 auf 9,0 Prozent der Bemessungsgrundlage für diese Umsätze festgesetzt. 4Ein weiterer Vorsteuerabzug entfällt. 5§ 14 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der für den Umsatz maßgebliche Durchschnittssatz in der Rechnung zusätzlich anzugeben ist.

(2) 1Als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb gelten

1. die Landwirtschaft, die Forstwirtschaft, der Wein-, Garten-, Obst- und Gemüsebau, die Baumschulen, alle Betriebe, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte gewinnen, die Binnenfischerei, die Teichwirtschaft, die Fischzucht für die Binnenfischerei und Teichwirtschaft, die Imkerei, die Wanderschäferei sowie die Saatzucht;
2. Tierzucht- und Tierhaltungsbetriebe, soweit ihre Tierbestände nach den §§ 51 und 51a des Bewertungsgesetzes zur landwirtschaftlichen Nutzung gehören.

2Zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören auch die Nebenbetriebe, die dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zu dienen bestimmt sind.

(3) Führt der Unternehmer neben den in Absatz 1 bezeichneten Umsätzen auch andere Umsätze aus, so ist der land- und forstwirtschaftliche Betrieb als ein in der Gliederung des Unternehmens gesondert geführter Betrieb zu behandeln.

(4) 1Der Unternehmer kann spätestens bis zum 10. Tag eines Kalenderjahres gegenüber dem Finanzamt erklären, dass seine Umsätze vom Beginn des vorangegangenen Kalenderjahres an nicht nach den Absätzen 1 bis 3, sondern nach den allgemeinen Vorschriften dieses Gesetzes besteuert werden sollen. 2Die Erklärung bindet den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre; im Fall der Geschäftsveräußerung ist der Erwerber an diese Frist gebunden. 3Sie kann mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. 4Der Widerruf ist spätestens bis zum 10. Tag nach Beginn dieses Kalenderjahres zu erklären. 5Die Frist nach Satz 4 kann verlängert werden. 6Ist die Frist bereits abgelaufen, so kann sie rückwirkend verlängert werden, wenn es unbillig wäre, die durch den Fristablauf eingetretenen Rechtsfolgen bestehen zu lassen.

(5) 1Das Bundesministerium der Finanzen überprüft jährlich die Höhe des Durchschnittssatzes im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 3 und berichtet dem Deutschen Bundestag über das Ergebnis der Überprüfung. 2Der Durchschnittssatz wird ermittelt aus dem Verhältnis der Summe der Vorsteuern zu der Summe der Umsätze aller Unternehmer, die ihre Umsätze nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 versteuern, in einem Zeitraum von drei Jahren. 3Der ermittelte Durchschnittssatz wird auf eine Nachkommastelle kaufmännisch gerundet. 4Soweit nach der Überprüfung eine Anpassung des Durchschnittssatzes in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 3 erforderlich ist, legt die Bundesregierung kurzfristig einen entsprechenden Gesetzentwurf vor.

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Fassung aufgrund des Achten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen vom 24.10.2022 (BGBl. I S. 1838), in Kraft getreten am 01.01.2023 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2023
Änderung
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Änderung
Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen24.10.2022BGBl. I S. 1838
01.01.2022
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben im Umsatzsteuerrecht21.12.2021BGBl. I S. 5250
29.12.2020
Änderung
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Änderung
Jahressteuergesetz 202021.12.2020BGBl. I S. 3096
29.12.2007
Änderung
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Änderung
Jahressteuergesetz 200820.12.2007BGBl. I S. 3150
01.01.2007
Änderung
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Änderung
Haushaltsbegleitgesetz 200629.06.2006BGBl. I S. 1402

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Querverweise

Auf § 24 UStG verweisen folgende Vorschriften:

    Umsatzsteuergesetz (UStG) 
      Steuergegenstand und Geltungsbereich
        § 1a (Innergemeinschaftlicher Erwerb)
     
      Steuerbefreiungen und Steuervergütungen
        § 4 (Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen)
     
      Steuer und Vorsteuer
        § 13b (Leistungsempfänger als Steuerschuldner)
        § 14 (Ausstellung von Rechnungen)
        § 15a (Berichtigung des Vorsteuerabzugs)
     
      Besteuerung
        § 18 (Besteuerungsverfahren)
        § 22 (Aufzeichnungspflichten)
     
      Durchführung, Bußgeld-, Straf-, Verfahrens-, Übergangs- und Schlussvorschriften
        § 26 (Durchführung, Erstattung in Sonderfällen)
        § 27 (Allgemeine Übergangsvorschriften)
        § 28 (Zeitlich begrenzte Fassungen einzelner Gesetzesvorschriften)
    Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) 
      Zu § 22 des Gesetzes
        § 67 (Aufzeichnungspflichten bei der Anwendung der Durchschnittssätze für land- und forstwirtschaftliche Betriebe)
        § 68 (Befreiung von der Führung des Steuerhefts)
     
      Zu § 24 Abs. 4 des Gesetzes
        § 71 (Verkürzung der zeitlichen Bindungen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe)
Was ist das?

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