Urheberrechtsgesetz
Teil 2 - Verwandte Schutzrechte (§§ 70 - 87h) |
Abschnitt 3 - Schutz des ausübenden Künstlers (§§ 73 - 84) |
(1) 1Hat der ausübende Künstler einem Tonträgerhersteller gegen Zahlung einer einmaligen Vergütung Rechte an seiner Darbietung eingeräumt oder übertragen, so hat der Tonträgerhersteller dem ausübenden Künstler eine zusätzliche Vergütung in Höhe von 20 Prozent der Einnahmen zu zahlen, die der Tonträgerhersteller aus der Vervielfältigung, dem Vertrieb und der Zugänglichmachung des Tonträgers erzielt, der die Darbietung enthält. 2Enthält ein Tonträger die Aufzeichnung der Darbietungen von mehreren ausübenden Künstlern, so beläuft sich die Höhe der Vergütung ebenfalls auf insgesamt 20 Prozent der Einnahmen. 3Als Einnahmen sind die vom Tonträgerhersteller erzielten Einnahmen vor Abzug der Ausgaben anzusehen.
(2) Der Vergütungsanspruch besteht für jedes vollständige Jahr unmittelbar im Anschluss an das 50. Jahr nach Erscheinen des die Darbietung enthaltenen Tonträgers oder mangels Erscheinen an das 50. Jahr nach dessen erster erlaubter Benutzung zur öffentlichen Wiedergabe.
(3) 1Auf den Vergütungsanspruch nach Absatz 1 kann der ausübende Künstler nicht verzichten. 2Der Vergütungsanspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. 3Er kann im Voraus nur an eine Verwertungsgesellschaft abgetreten werden.
(4) Der Tonträgerhersteller ist verpflichtet, dem ausübenden Künstler auf Verlangen Auskunft über die erzielten Einnahmen und sonstige, zur Bezifferung des Vergütungsanspruchs nach Absatz 1 erforderliche Informationen zu erteilen.
(5) Hat der ausübende Künstler einem Tonträgerhersteller gegen Zahlung einer wiederkehrenden Vergütung Rechte an seiner Darbietung eingeräumt oder übertragen, so darf der Tonträgerhersteller nach Ablauf folgender Fristen weder Vorschüsse noch vertraglich festgelegte Abzüge von der Vergütung abziehen:
Vorschrift eingefügt durch das Neunte Gesetz zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes vom 02.07.2013
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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06.07.2013 | Neuntes Gesetz zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes | 02.07.2013 |
rechte § 77Aufnahme, Vervielfältigung und Verbreitung § 78Öffentliche Wiedergabe § 79Nutzungsrechte § 79aVergütungsanspruch des ausübenden Künstlers § 79bVergütung des ausübenden Künstlers für später bekannte Nutzungsarten § 80Gemeinsame Darbietung mehrerer ausübender Künstler § 81Schutz des Veranstalters § 82Dauer der Verwertungsrechte § 83Schranken der Verwertungsrechte § 84(weggefallen)
Rechtsprechung zu § 79a UrhG
Entscheidung zu § 79a UrhG in unserer Datenbank:
- LG München I, 16.12.2015 - 21 O 25511/10
Nachvergütung, Vertragsanpassung, Musiktitel, Buyout-Agreement