Urheberrechtsgesetz
Teil 2 - Verwandte Schutzrechte (§§ 70 - 87h) |
Abschnitt 3 - Schutz des ausübenden Künstlers (§§ 73 - 84) |
(1) 1Ist die Darbietung des ausübenden Künstlers auf einem Tonträger aufgezeichnet worden, so erlöschen die in den §§ 77 und 78 bezeichneten Rechte des ausübenden Künstlers 70 Jahre nach dem Erscheinen des Tonträgers, oder wenn dessen erste erlaubte Benutzung zur öffentlichen Wiedergabe früher erfolgt ist, 70 Jahre nach dieser. 2Ist die Darbietung des ausübenden Künstlers nicht auf einem Tonträger aufgezeichnet worden, so erlöschen die in den §§ 77 und 78 bezeichneten Rechte des ausübenden Künstlers 50 Jahre nach dem Erscheinen der Aufzeichnung, oder wenn deren erste erlaubte Benutzung zur öffentlichen Wiedergabe früher erfolgt ist, 50 Jahre nach dieser. 3Die Rechte des ausübenden Künstlers erlöschen jedoch bereits 50 Jahre nach der Darbietung, wenn eine Aufzeichnung innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder nicht erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden ist.
(2) 1Die in § 81 bezeichneten Rechte des Veranstalters erlöschen 25 Jahre nach Erscheinen einer Aufzeichnung der Darbietung eines ausübenden Künstlers, oder wenn deren erste erlaubte Benutzung zur öffentlichen Wiedergabe früher erfolgt ist, 25 Jahre nach dieser. 2Die Rechte erlöschen bereits 25 Jahre nach der Darbietung, wenn eine Aufzeichnung innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder nicht erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden ist.
(3) Die Fristen sind nach § 69 zu berechnen.
Vorschrift neugefaßt durch das Neunte Gesetz zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes vom 02.07.2013
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
06.07.2013 | Neuntes Gesetz zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes | 02.07.2013 | |
13.09.2003 | Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft | 10.09.2003 |
rechte § 77Aufnahme, Vervielfältigung und Verbreitung § 78Öffentliche Wiedergabe § 79Nutzungsrechte § 79aVergütungsanspruch des ausübenden Künstlers § 79bVergütung des ausübenden Künstlers für später bekannte Nutzungsarten § 80Gemeinsame Darbietung mehrerer ausübender Künstler § 81Schutz des Veranstalters § 82Dauer der Verwertungsrechte § 83Schranken der Verwertungsrechte § 84(weggefallen)
Rechtsprechung zu § 82 UrhG
13 Entscheidungen zu § 82 UrhG in unserer Datenbank:
- OLG Stuttgart, 31.05.2017 - 4 U 204/16
Reiss-Engelhorn-Museen
- BVerfG, 08.07.1971 - 1 BvR 766/66
Bearbeiter-Urheberrechte
- KG, 16.06.1995 - 5 U 496/94
Rechtstellung des ausübenden Künstlers
- BGH, 28.02.1975 - I ZR 101/73
Geltendmachung eines Anspruchs auf Unterlassung der Pressung von Tonträgern und ...
- OLG Hamburg, 11.05.2000 - 3 U 45/97
Auslegung eines Vertrages über die Veräußerung von Tonträgern; Haftung des ...
- LG Hamburg, 27.03.2015 - 308 S 25/14
Urheberrecht: Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen wegen ...
- BGH, 06.02.1986 - I ZR 98/84
"Notenstichbilder"; Urheberrechtsfähigkeit von Noten gemeinfreier Musikwerke
- BGH, 25.11.2004 - I ZR 145/02
Götterdämmerung
- BGH, 21.04.1994 - I ZR 31/92
"Rolling Stones"; Bindungswirkung von Vorabentscheidungen des EuGH
Querverweise
Auf § 82 UrhG verweisen folgende Vorschriften:
- Urheberrechtsgesetz (UrhG)
- Verwandte Schutzrechte
- Schutz des ausübenden Künstlers
- § 76 (Dauer der Persönlichkeitsrechte)