Versicherungsaufsichtsgesetz
Teil 2 - Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung (§§ 8 - 220) |
Kapitel 1 - Geschäftstätigkeit (§§ 8 - 73) |
Abschnitt 1 - Zulassung und Ausübung der Geschäftstätigkeit (§§ 8 - 15a) |
(1) Die Aufsichtsbehörde versagt die Erlaubnis, wenn
1. | nach dem Geschäftsplan und den nach § 9 Absatz 2 bis 4 vorgelegten Unterlagen die Verpflichtungen aus den Versicherungen nicht genügend als dauernd erfüllbar dargetan sind, | ||
2. | Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass die Geschäftsleiter oder die Mitglieder des Aufsichtsrats die Voraussetzungen des § 24 nicht erfüllen, oder | ||
3. | Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung an dem Versicherungsunternehmen oder, wenn der Inhaber eine juristische Person ist, auch ein gesetzlicher oder satzungsmäßiger Vertreter oder, wenn der Inhaber eine Personenhandelsgesellschaft ist, auch ein Gesellschafter des Inhabers, nicht zuverlässig ist oder aus anderen Gründen nicht den im Interesse einer soliden und umsichtigen Leitung des Unternehmens zu stellenden Ansprüchen genügt; dies gilt im Zweifel auch dann, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er die von ihm aufgebrachten Mittel für den Erwerb der bedeutenden Beteiligung durch eine Handlung erbracht hat, die objektiv einen Straftatbestand erfüllt, | ||
4. | bei Erstversicherungsunternehmen über einen der in den Nummern 1 bis 3 genannten Fälle hinaus auch, wenn | ||
a) | nach dem Geschäftsplan und den nach § 9 Absatz 2 bis 4 vorgelegten Unterlagen die Belange der Versicherten nicht ausreichend gewahrt sind, | ||
b) | im Fall der Erteilung der Erlaubnis das Versicherungsunternehmen Tochterunternehmen einer Versicherungs-Holdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft wird und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person, die die Versicherungs-Holdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich leitet, nicht zuverlässig ist oder nicht die zur Führung der Geschäfte der Versicherungs-Holdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholding-Gesellschaft erforderliche fachliche Eignung besitzt oder | ||
c) | im Fall des Betriebs der Krankenversicherung Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass das Unternehmen Tarife einführen wird, die im Sinne des § 204 des Versicherungsvertragsgesetzes einen gleichartigen Versicherungsschutz gewähren wie die Tarife eines anderen mit ihm konzernmäßig verbundenen Versicherungsunternehmens, sofern durch die Einführung solcher Tarife die Belange der Versicherten nicht ausreichend gewahrt werden. |
(2) 1Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine wirksame Aufsicht über das Versicherungsunternehmen beeinträchtigt wird. 2Dies ist insbesondere der Fall, wenn
3Die Erlaubnis kann ferner versagt werden, wenn entgegen § 9 Absatz 4 der Antrag keine ausreichenden Angaben oder Unterlagen enthält.
(3) Aus anderen als den in den Absätzen 1 und 2 genannten Gründen darf die Erlaubnis nicht versagt werden.
Rechtsprechung zu § 11 VAG
29 Entscheidungen zu § 11 VAG in unserer Datenbank:
- BVerwG, 21.04.2021 - 8 C 7.20
Befugnisse der BaFin bei der Aufsicht über Erstversicherungsunternehmen
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 21.04.2021 - 8 C 10.20
Befugnisse der BaFin bei der Aufsicht über Erstversicherungsunternehmen
- BVerwG, 21.04.2021 - 8 C 11.20
Befugnisse der BaFin bei der Aufsicht über Erstversicherungsunternehmen
- BVerwG, 21.04.2021 - 8 C 12.20
Befugnisse der BaFin bei der Aufsicht über Erstversicherungsunternehmen
- BVerwG, 21.04.2021 - 8 C 13.20
Befugnisse der BaFin bei der Aufsicht über Erstversicherungsunternehmen
- BVerwG, 21.04.2021 - 8 C 14.20
Befugnisse der BaFin bei der Aufsicht über Erstversicherungsunternehmen
- BVerwG, 21.04.2021 - 8 C 15.20
Befugnisse der BaFin bei der Aufsicht über Erstversicherungsunternehmen
- BVerwG, 21.04.2021 - 8 C 16.20
Befugnisse der BaFin bei der Aufsicht über Erstversicherungsunternehmen
- BVerwG, 21.04.2021 - 8 C 17.20
Befugnisse der BaFin bei der Aufsicht über Erstversicherungsunternehmen
- BVerwG, 21.04.2021 - 8 C 18.20
Befugnisse der BaFin bei der Aufsicht über Erstversicherungsunternehmen
- BVerwG, 21.04.2021 - 8 C 10.20
Querverweise
Auf § 11 VAG verweisen folgende Vorschriften:
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 1 (Geltungsbereich)
- Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung
- Geschäftstätigkeit
- Zulassung und Ausübung der Geschäftstätigkeit
- § 12 (Änderungen des Geschäftsplans und von Unternehmensverträgen)
- Bedeutende Beteiligungen
- § 18 (Untersagung oder Beschränkung einer bedeutenden Beteiligung)
- Grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit
- Unternehmen mit Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums
- § 69 (Antrag; Verfahren)
- Besondere Vorschriften für einzelne Zweige
- Rückversicherung
- § 168 (Versicherungs-Zweckgesellschaften)
- Gruppen
- Maßnahmen zur Erleichterung der Gruppenaufsicht
- § 284 (Zusammenarbeit bei der Gruppenaufsicht)
- Aufsicht: Aufgaben und allgemeine Befugnisse, Organisation
- Aufgaben und allgemeine Vorschriften
- § 307 (Sonderbeauftragter)
Redaktionelle Querverweise zu § 11 VAG:
- Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
- Allgemeiner Teil
- Vorschriften für alle Versicherungszweige
- Prämie
- §§ 33 ff. (Fälligkeit)
- Einzelne Versicherungszweige
- Lebensversicherung
- § 163 (Prämien- und Leistungsänderung)